„Hohe fachliche Kompetenz, Einsatz und gesunde Kompromisslosigkeit“
Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien
Wir verstehen uns als unternehmerisch denkender Begleiter und kompetenter Partner unserer Mandanten in allen Rechtsfragen.
Im interdisziplinären Zusammenspiel von Recht und Wirtschaft entwickeln wir für unsere Mandanten innovative - und zugleich praxisnahe - Lösungen, egal, ob wir Sie bei grenzüberschreitenden M&A Transaktionen begleiten oder den Bestand Ihrer IP-Rechte sichern.
Eine funktionierende Teamarbeit, eine hohe Reaktionsschnelligkeit und eine ausgeprägte Branchenkenntnis gewährleisten Ihnen eine persönliche Beratung auf höchstem Niveau. Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist hierbei der Maßstab, an dem wir uns messen lassen wollen!
Das LG Karlsruhe setzt sich mit Urteil vom 28.01.2022, Az. 3 O 108/21, damit auseinander, wie Softwareanbieter der Gefahr des Widerrufs entgehen können. Die Beklagte, die überwiegend client-basierte Online-Spiele anbietet, stellt dabei optional auch sog. „in-game-Käufe“ zur Verfügung.
Nach einer Entscheidung des LG Bonn (Urteil vom 2.12.2021 – 18 O 265/20) ist eine Tabellenfeststellungsklage nach § 181 InsO unzulässig, wenn die Verteidigung gegen die im Feststellungsprozess geltend gemachte Forderung sich wesentlich von der Verteidigung gegen die zur Tabelle angemeldeten Forderung unterscheidet.
Ein niedergelassener Zahnarzt in Regensburg veräußerte den Patientenstamm seiner privat- und vertragszahnärztlichen Praxis an einen ebenfalls in Regensburg niedergelassenen Zahnarzt. Die künftige Versorgung der Patienten sollte durch letzteren erfolgen. Zu diesem Zweck vereinbarten die Parteien u. a. die Umleitung der Anrufe auf den Telefonanschluss.
Nach § 630g Abs. 2 BGB kann der Patient wahlweise die Anfertigung physischer oder elektronischer Kopien seiner Patientenakte verlangen. Er hat hierbei die dem Behandelnden entstandenen Kosten zu erstatten. In einem beim BGH anhängigen Rechtsstreit begehrte ein Patient von der ihn behandelnden Zahnärztin die unentgeltliche Herausgabe einer Kopie sämtlicher ihn betreffenden Krankenunterlagen. Die Zahnärztin vertrat die Auffassung, sie müsse eine Kopie der Patientenunterlagen nur gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.