„Hohe fachliche Kompetenz, Einsatz und gesunde Kompromisslosigkeit“
Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien
Wir verstehen uns als unternehmerisch denkender Begleiter und kompetenter Partner unserer Mandanten in allen Rechtsfragen.
Im interdisziplinären Zusammenspiel von Recht und Wirtschaft entwickeln wir für unsere Mandanten innovative - und zugleich praxisnahe - Lösungen, egal, ob wir Sie bei grenzüberschreitenden M&A Transaktionen begleiten oder den Bestand Ihrer IP-Rechte sichern.
Eine funktionierende Teamarbeit, eine hohe Reaktionsschnelligkeit und eine ausgeprägte Branchenkenntnis gewährleisten Ihnen eine persönliche Beratung auf höchstem Niveau. Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist hierbei der Maßstab, an dem wir uns messen lassen wollen!
In einem gemeinsam mit dem Kollegen Dr. Jesús Becerra (https://jesusbecerra.com/de), Barcelona, in Madrid verteidigten Vorgang ist es uns gelungen, die Vollstreckung der Arbeitsauflage nach Deutschland zu „ziehen“. Nach einer negativen Rückmeldung von Seiten des Trägers, der in Madrid zentral die Arbeitsauflagen durchführt, hatte sich die spanische Justiz auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeitsauflage vor Ort in Madrid geleistet werden müsse.
Sie kaufen eine Bestandsimmobilie. Der mit der Beurkundung beauftragte Notar verwendet entsprechend seinem Vertragsmuster den gängigen Gewährleistungsausschluss für Baumängel. Der Verkäufer als Privatmann versichert, dass ihm keine versteckten Mängel oder Schäden bekannt sind. Nach dem Kauf reklamieren Sie einen Mangel, im nachfolgenden Fall asbesthaltige Mansardendacheideckung, und verlangen Schadensersatz. Der Verkäufer beruft sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Sie halten diesen für unwirksam, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handle, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Mit Erfolg?
Die krankheitsbedingte Kündigung (Unterkategorie der personenbedingten Kündigung) ist zumeist ein Glücksspiel vor Gericht – jedenfalls für Arbeitgeber – da für deren Wirksamkeit eine negative Gesundheitsprognose vorliegen muss. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jüngst nochmals zu den Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen entschieden, vgl. Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 56/23.
Die zentrale Norm der Geschäftsführerhaftung einer GmbH dürfte den meisten bekannt sein: § 43 GmbHG normiert die Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern einer GmbH bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, wonach sie in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anwenden müssen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet für Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten entstehen. Mit § 43 GmbH wird somit die Bedeutung einer sorgfältigen Unternehmensführung unterstrichen.