„Hohe fachliche Kompetenz, Einsatz und gesunde Kompromisslosigkeit“
Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien
Wir verstehen uns als unternehmerisch denkender Begleiter und kompetenter Partner unserer Mandanten in allen Rechtsfragen.
Im interdisziplinären Zusammenspiel von Recht und Wirtschaft entwickeln wir für unsere Mandanten innovative - und zugleich praxisnahe - Lösungen, egal, ob wir Sie bei grenzüberschreitenden M&A Transaktionen begleiten oder den Bestand Ihrer IP-Rechte sichern.
Eine funktionierende Teamarbeit, eine hohe Reaktionsschnelligkeit und eine ausgeprägte Branchenkenntnis gewährleisten Ihnen eine persönliche Beratung auf höchstem Niveau. Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist hierbei der Maßstab, an dem wir uns messen lassen wollen!
Am 1.1.2024 ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft getreten. Es enthält eine komplette Neuregelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Künftig wird ausdrücklich unterschieden zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, als solche Rechte erwerben, Vermögen haben und Verbindlichkeiten eingehen kann (Außengesellschaft) und der nichtrechtsfähigen Gesellschaft, welche den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll und kein Vermögen hat.
Mit Urteil vom 23.10.2024 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 4 HK O 1566/24, noch nicht rechtskräftig) den Anspruch unseres Mandanten auf Aufnahme in die Taxi-Zentrale an seinem Betriebssitz bestätigt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat mit Urteil vom 24.07.2024 (Az. 3 Ca 387/24) entschieden, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers, der einer Kollegin auf den Po schlägt und sie gegen ihren erkennbaren Willen festhält, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Der Vorfall, der sich auf einer Betriebsfeier ereignet hatte, konnte vom Gericht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB bewertet werden, da das Verhalten des Arbeitnehmers eine gravierende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht.
Nach dem Urteil des BSG vom 12.12.2023 -B 12 R 10/21 R- ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung einer Ärztin, die in einer fremden Praxis in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem dort angestellten Praxispersonal tätig wird, nicht deshalb ausgeschlossen, weil 65 vom Hundert der aus ihrer Tätigkeit vereinnahmten Patientenhonorare den Praxisinhabern für die Überlassung von Räumen, Betriebsmitteln und Personal zustehen.