„Hohe fachliche Kompetenz, Einsatz und gesunde Kompromisslosigkeit“
Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien
Wir verstehen uns als unternehmerisch denkender Begleiter und kompetenter Partner unserer Mandanten in allen Rechtsfragen.
Im interdisziplinären Zu- sammenspiel von Recht und Wirtschaft entwickeln wir für unsere Mandanten innovative - und zugleich praxisnahe - Lösungen, egal, ob wir Sie bei grenzüberschreitenden M&A Transaktionen begleiten oder den Bestand Ihrer IP-Rechte sichern.
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Kann ein Vermieter nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Wiederauffüllung einer im Insolvenzverfahren in Anspruch genommenen Mietsicherheit verlangen? Diese Frage hatte das OLG Rostock zu klären (Urteil vom 23.10.2025 – 3 U 54/25).
Das OLG München äußerte sich in einem aktuellen Verfahren (Az. 18 U 3650/25 Pre, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026) ausführlich zur Zulässigkeit einzelner Aussagen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung. Dabei konkretisierte das Gericht einige Grundregeln.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 18.02.2026, Az. 34 Wx 36/26 entschieden, dass für einen Kaufinteressenten, der den Namen eines Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen, kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht.
Bei einer Hinauskündigungsklausel geht es darum, ob für die übrigen Gesellschafter einer Gesellschaft, egal ob Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, die Möglichkeit besteht, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen einen Gesellschafter hinauszukündigen, ob eine freie Hinauskündigungsklausel vereinbart werden kann. Das spielt vor allem bei der Beteiligung von Geschäftsführern eine Rolle. Durch eine solche Beteiligung soll der Geschäftsführer am Erfolg der Gesellschaft beteiligt, seine Stellung aufgewertet und eine größere Bindung an das Unternehmen geschaffen werden. Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Möglichkeit besteht, diese Beteiligung zu kündigen bzw. in anderer Weise zu beenden, wenn die Geschäftsführerstellung endet. Damit hat sich jüngst erneut der BGH beschäftigt (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24).