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von Lieb Rechtsanwälte

Rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung eines GmbH-Geschäftsführers kann rechtens sein

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt für die Dauer seiner Anstellung den allgemeinen Treuepflichten des Gesellschaftsvertrages. Diese gebieten eine loyale und gewissenhafte Führung der Geschäfte der Gesellschaft und verpflichten ihn dazu, nicht gegen deren Interessen zu handeln. Dies bedeutet namentlich ein Wettbewerbsverbot, das den Geschäftsführer grundsätzlich während seiner Anstellung verpflichtet, die Gesellschaft nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten zu gefährden.

von Lieb Rechtsanwälte

Einzelner Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegen Verwalter wegen Verletzung von Pflichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2024, Az. V ZR 34/24 entschieden, dass nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 01.12.2020 Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft bestehen. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet gemäß der Entscheidung keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.

von Lieb Rechtsanwälte

Androhung der selbständigen Inbesitznahme eines Kfz als der Zwangsvollstreckung gleichstehende Drucksituation

Das AG Berlin-Charlottenburg hat mit Urteil vom 11.10.2024 (209 C 6/24) über einen insolvenzanfechtungsrechtlichen Anspruch entschieden, in dem für den Fall der Nichtzahlung von Mieten für ein Kfz mit der eigenmächtigen Rückführung des Fahrzeugs gedroht wurde.

von Lieb Rechtsanwälte

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), Erhalt bisheriger gesetzlicher Regelungen

Am 1.1.2024 ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft getreten. Es enthält eine komplette Neuregelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Künftig wird ausdrücklich unterschieden zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, als solche Rechte erwerben, Vermögen haben und Verbindlichkeiten eingehen kann (Außengesellschaft) und der nichtrechtsfähigen Gesellschaft, welche den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll und kein Vermögen hat.