Gibt der Arbeitgeber Zielvorgaben zu spät vor, kann das teuer werden. Gemäß BAG (Urt. v. 19.02.2025, Az. 10 AZR 57/24) haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ihnen der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichung die Zahlung einer variablen Vergütung gekoppelt ist und zwar insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2024, Az. 1 O 68/24 entschieden, dass eine Maklerin keinen Provisionsanspruch hat, wenn sie nachträglich einen Maklervertrag aus Gründen kündigt, die nicht in der Person der Kundin liegen.
In seiner Entscheidung vom 05.11.2024- VI ZR 188/23 -konkretisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Danach muss die Aufklärung im Kern immer mündlich erfolgen. Der vorrangige Bezug auf schriftliche Hinweise und Informationen genügt nicht.
Am 01.01.2025 trat das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft. Dieses stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung dar, da in einigen Bereichen anstelle des Schriftformerfordernisses nunmehr die Textform ausreicht.
Sie befinden sich am Flughafen und die Schlangen vor der Sicherheitskontrolle sind so lang, dass Ihnen droht, ihren Flug zu verpassen. Sie entdecken einen Mitarbeiter des Flughafens anhand seiner Bekleidung und sprechen ihn an. Sie fragen, ob er Ihnen nicht einen „Fast – Check – In“ ermöglichen könnte.
Der Mitarbeiter bejaht dies, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Sie ihm 50€ hierfür bezahlen. Diesen Bestechungsversuch lehnen Sie ab. Daraufhin sagt der Flughafenmitarbeiter: „Entweder du machst das und ich bringe dich nach vorne und erspare dir 2,5 Stunden, oder du musst auf den guten Willen von anderen Leuten hoffen.“
Sie lehnen das Angebot endgültig ab und zeigen den Vorfall bei der Polizei an.
Hat sich der Flughafenmitarbeiter nun wegen versuchter Erpressung strafbar gemacht?