Die Insolvenzantragspflicht wurde im September 2020 für den Zeitraum 1. Oktober 2020 – 31. Dezember 2020 für überschuldete Unternehmen ausgesetzt (wir berichteten).
Angesichts der erneuten Schließungen im November/Dezember 2020 wurde in § 1 III CovInsAG eine erneute Aussetzung der Antragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 geregelt.
Am 02.12.2020 sind diverse Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber knöpft sich damit vor allem die zunehmende Praxis unseriöser und spekulativer Abmahnungen vor. Folgend stellen wir die wichtigsten Änderungen kurz dar.
Der „Lockdown light“ zwingt Gastronomen, Fitnessstudios und etliche andere Betriebe mit Publikumsverkehr wieder in den absoluten Stillstand. Wie bereits im Frühjahr fallen Einnahmen aus, die meisten Ausgaben fallen trotzdem an.
Eine schlechte Quote für Herrn Ulrich Kelber, den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI), der die Aufsicht über deutsche Telekommunikationsunternehmen führt. Herr Kelber verhängte gegen den 1&1-Drillisch-Konzern Ende des Jahres 2019 wegen Verstoßes gegen die DSGVO ein Bußgeld in Höhe von € 9,55 Mio und damit in Rekordhöhe bezogen auf die Bundesrepublik. Doch auf eine Premiere folgt die nächste. Das erste Bußgeld in derartiger Höhe wurde Gegenstand der ersten Entscheidung eines deutschen Gerichts über Bußgelder wegen DSGVO-Verstößen. Nach der Entscheidung des LG Bonn vom 11.11.2020 bleibt vom ersten Millionen-Bußgeld nicht viel übrig. Aus € 9,55 Mio. wurden gerade einmal noch € 900.000,-.
Mit Wirkung zum 28.03.2020 sind diverse gesetzliche Erleichterungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erlassen worden.