Patente und Gebrauchsmuster

Patentrecht

Das Patent schützt die technische Lehre. Als Patent angemeldet werden können nur Erfindungen, die technische Lösungen zum Gegenstand haben, und welche neu sind. „Neu“ bedeutet in diesem Fall, dass die Erfindungen nicht zum Stand der Technik gehören. Zudem muss eine gewisse erfinderische Tätigkeit vorweisbar sein, d.h. die Lösung darf sich nicht für einen Durchschnittsfachmann bei reiner Betrachtung des Standes der Technik ergeben. Ferner bedarf es einer gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung.

Während des Anmeldeverfahrens arbeiten wir eng mit Patentanwälten zusammen, die im Gegensatz zu Rechtsanwälten, ein abgeschlossenes technisches Studium vorweisen müssen. Ferner vertreten wir Sie in Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten und beraten Sie beim Abschluss von Lizenzverträgen, vom Entwurf bis zu eventuellen Folgefragen.

Gebrauchsmuster

Verwandt mit dem Patent ist das Gebrauchsmuster. Während früher geringere Voraussetzungen zur Erlangung des Schutzes als zur Anmeldung eines Patents erforderlich waren, entsprechen sich die Voraussetzungen dieser beiden gewerblichen Schutzrechte inzwischen weitgehend. Allerdings werden beim Gebrauchsmuster, im Gegensatz zum Patent, die materiellen Voraussetzungen nicht schon bei Anmeldung geprüft, sondern erst, wenn im Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten die Nichtigkeit des Gebrauchsmusters eingewendet wird oder ein Dritter einen Löschungsantrag stellt. Beim Patent ist das Gericht an die Feststellung des Patentamtes gebunden, dass die Voraussetzungen zur Patenterteilung vorliegen. Beim Gebrauchsmuster werden diese erst im „Problemfall“ geprüft. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt nur 10 Jahre, die des Patents 20.

Während das Gebrauchsmuster früher der „kleine Bruder“ des Patents war, stellt es heute vielmehr eine Möglichkeit dar, die Zeit, die zwischen Anmeldung und Patenterteilung vergeht, zu überbrücken. Dies ist jedoch nicht für alle Arten von Erfindungen möglich.

Anwälte

Dr. Christopher Lieb LL.M.Eur.

FA für Steuerrecht, FA für gewerblichen Rechtsschutz, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Tobias Kiphuth

FA für gewerblichen Rechtsschutz

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