Kartellrecht

Verstöße von Unternehmen gegen kartellrechtliche Vorschriften sind sehr praxisrelevant und nehmen stetig zu, insbesondere seit es die „Freistellungsentscheidungen“ der Kartellbehörden nicht mehr gibt und die Unternehmen diese selbst prüfen müssen. Betroffen sind davon nicht nur international tätige Konzerne, sondern immer öfter werden Mittelstandskartelle angeprangert. Mit zwei Anwälten, die im Kartellrecht promoviert haben, ist unsere Kanzlei auch in kartellrechtlichen Angelegenheiten ein kompetenter Ansprechpartner.

Sanktionen bei kartellrechtlichen Verstößen

Vertragliche Regelungen, die gegen kartellrechtliche Normen verstoßen, sind in der Regel nichtig. Im Einzelfall kann sogar die Nichtigkeit des gesamten Vertrages die Folge sein.

Zudem können durch Verstöße Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, was in den letzten Jahren, auch durch Gesetzesänderungen, zu einem immer größeren Risiko für Unternehmen geworden ist. Insbesondere gab es eine Erweiterung des Personenkreises, der Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Weiterhin kann der durch den Kartellverstoß erzielte Erlös abgeschöpft werden (sog. Mehrerlös- oder Vorteilsabschöpfung). Dies können die Kartellbehörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahren durchsetzen.

Beachtenswert für die Unternehmensführung sind auch die Bußgeldvorschriften. Die Tendenz der Behörden, dem Bundeskartellamt ebenso wie der Europäische Kommission, geht dahin, dass immer höhere Bußgelder verhängt werden. Bußgelder im dreistelligen Millionenbereich sind keine Seltenheit.

Nicht zu übersehen ist die Tatsache, dass die Behörden auch Anreize zur Zusammenarbeit setzen, beispielsweise mit Hilfe der Kronzeugenregelung oder auch der Bonusregelung. Nach letzterer werden Geldbußen in der Regel nicht festgesetzt, wenn Teilnehmer der Kartellabsprache vor Bekanntwerden der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Kartellbehörden die Absprache anzeigt, als erstes entscheidende Angaben zur Aufdeckung des Kartells macht und zudem im weiteren Ermittlungsverfahren uneingeschränkt kooperiert. Sofern ein Unternehmen erst nach Bekanntwerden der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kooperiert, können die Bußgelder zumindest erheblich reduziert werden.

In der Regel handelt es sich bei Verstößen um solche gegen das Kartellverbot oder um den Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung.

Das Kartellverbot

In Deutschland tätige Unternehmen müssen einerseits das deutsche Kartellrecht, also das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), und andererseits das EU-Kartellrecht nach Art. 101 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und zudem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Damit setzt das Kartellrecht sämtlichen Vereinbarungen und Kooperationen zwischen Konkurrenten sehr enge Grenzen. Typische bedenkliche Verhaltensweisen sind:

  • Preisabsprachen,
  • Konditionsabsprachen,
  • eine Aufteilung der Märkte (z.B. nach Gebieten oder nach Kunden).
  • Absprachen, mit bestimmten Lieferanten oder Kunden keine Geschäfte zu machen.

In den letzten Jahren hat sich besonders gezeigt, dass (versuchte) Wettbewerbsbeschränkungen im Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Zwischenhändler gerade im Mittelstand eine nicht zu unterschätzende Relevanz innehaben. Beispielsweise versuchen Lieferanten/Hersteller häufig, den Preis, den ihre Abnehmer vom Endkunden verlangen, zu beeinflussen. Im Grundsatz gilt hier Folgendes;

  • „Preisbindungen der zweiten Hand“ sind per se verboten. Das heißt beispielsweise, dass ein Lieferant seinem Händler nicht die Preise vorschreiben darf, die dieser den weiteren Abnehmern berechnet, sondern der Händler muss selbst in der Lage sein, zu entscheiden, welche Preise er von seinen Kunden fordert.
  • Sogenannte Höchstpreisbindungen hingegeben sind bis zu einem Marktanteil des Liederanten von 30% grundsätzlich erlaubt, solange der Lieferant zur Durchsetzung des Höchstpreises keinen Druck ausübt und das im Ergebnis dazu führt, dass es sich bei den Höchstpreisen tatsächlich um Fest- oder Mindestpreise handelt.
  • Auch unverbindliche Preisempfehlungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten von 30% grundsätzlich erlaubt, wobei die vorgenannte Ausnahme entsprechend gilt.
  • In den Medien sehr präsent waren in letzter Zeit die sogenannten Meistbegünstigungsklauseln, die den Lieferanten verpflichten, anderen Abnehmern keine günstigeren Einkaufsbedingungen einzuräumen als dem Vertragspartner, in dessen Vertrag die Meistbegünstigungsklausel vereinbart wurde. Da derartige Klauseln den Preisgestaltungsspielraum des Lieferanten einschränken und tendenziell zu einer Gleichbehandlung aller Abnehmer führen, was den Wettbewerb beschränkt, sind solche Klauseln ebenfalls nur bei einem Marktanteil des Lieferanten von bis zu 30% zulässig.

Fast in jedem Vertrag zwischen Unternehmen existieren Versuche, ein Wettbewerbsverbot zu regeln. So wird etwa oftmals dem Abnehmer die Verpflichtung auferlegt, keine Konkurrenzprodukte der Waren oder Dienstleistungen, die er bezieht, herzustellen, zu beziehen oder zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. Auch für solche Wettbewerbsverbote gilt das Kartellrecht, da diese den Wettbewerb nicht nur beschränken, sondern vollständig ausschließen. Daher sind sie allenfalls für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Über das klassische Kartellverbot hinaus gibt es weitere Tatbestände, die einen Kartellrechtsverstoß auslösen können. Der wichtigste davon ist der Missbrauch der marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung, der jedoch nur von marktbeherrschenden bzw. marktstarken Unternehmen begangen werden kann. Der Gesetzgeber sieht Unternehmen als marktbeherrschend an, wenn sie auf ihrem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung innehaben. Marktstark sind Unternehmen, wenn sie den Markt nicht beherrschen, aber von ihnen andere Unternehmen abhängig sind. Auch Unternehmen, die für sich genommen, den Markt nicht beherrschen, dies aber gemeinsam mit anderen Unternehmen tun. Auch durch sie kann der Tatbestand des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erfüllt werden.

Kartellrechtswidriges Verhalten marktbeherrschender Unternehmen kann in der Diskriminierung oder Behinderung anderer Unternehmen liegen oder in dem Missbrauch seiner Marktmacht. Im Einzelfall kann es allerdings schwierig sein, verbotenes Verhalten von zulässigen Verhaltensweisen zu differenzieren. Oftmals können auf den ersten Blick diskriminierende Verhaltensweisen sachlich gerechtfertigt sein, beispielsweise, weil ein Unternehmen seine Produkte nur über ein bestimmtes Vertriebsnetz (selektiver Vertrieb) verkaufen möchte.

Anwälte

Dr. Christopher Lieb LL.M.Eur.

FA für Steuerrecht, FA für gewerblichen Rechtsschutz, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Stefan Runstuk

Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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