Mängelhaftung bei Oldtimern – BGH, Urteil vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 161/23)

von Lieb Rechtsanwälte

Urteil des BGH zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers und einer zugleich vorliegenden Beschaffenheitsvereinbarung.

Wird bei einem Verkauf jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen, so haftet der Verkäufer dennoch für eine zugleich abgegebene Beschaffenheitszusage. Dies hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 161/23) konstatiert. Der Senat hatte sich mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines Oldtimers (Erstzulassung im Jahr 1981) erfolgreich auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn zugleich eine Vereinbarung vorliegt, die besagt, dass die im Fahrzeug verbaute Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht.

Gegenstand des Kaufvertrages war ein Mercedes-Oldtimer, bei dem die als „einwandfrei“ angepriesene Lüftung und Heizung schlussendlich doch nicht so einwandfrei war. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten einen erstmals im Jahr 1981 zugelassenen Mercedes mit einer Laufleistung von circa 150.000 km. In der Online-Verkaufsanzeige hieß es unter anderem, die Klimaanlage funktioniere einwandfrei und der Verkauf erfolge unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Kurz nach der Abwicklung des Kaufvertrages monierte der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Der Beklagte wies etwaige Ansprüche seines Vertragspartners zurück, woraufhin dieser die Klimaanlage selbst instand setzen ließ. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von rund 1.750 € forderte der Kläger gerichtlich ein.

In den Vorinstanzen scheiterte der Käufer mit seinem Klagebegehren auf Ersatz der Reparaturkosten. Erst die Revision zum BGH war mit Erfolg gekrönt. Der VIII. Zivilsenat entschied, dass der Beklagte sich gegenüber dem streitigen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne.

Anders bewertete dies noch das vorinstanzliche Landgericht. Dieses war der Ansicht, der Gewährleistungsausschluss erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage. Schließlich müsse bei einem rund 40 Jahre alten PKW trotz Beschaffenheitsvereinbarung mit Instandhaltungsbedarf gerechnet werden. Der Käufer habe nicht erwarten dürfen, dass die schon über die technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktioniere. Dieser Ansicht tritt der BGH in seiner Entscheidung entgegen.

Bei einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 I S. 1 BGB a.F. (§ 434 I, II S. 1 Nr. 1 BGB n.F.) sei nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten solle. Würde sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken, wäre eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien „ohne Sinn und Wert“, so der VIII. Zivilsenat. Bei dieser Frage spiele weder das Alter des PKW noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Der BGH hob das Urteil des Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das zuständige Landgericht.

 

Fazit:

Die Abgabe einer Beschaffenheitszusage oder gar einer Garantie sollte stets mit Vorsicht erfolgen, denn sie kann  - auch bei einem PKW-Privatkauf - zu einer Mängelhaftung führen.

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