Design und Geschmacksmuster

Das Design schützt ein Muster und dessen Verwendung in jeglicher Gestalt, die bei einem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck weckt. Es kann sich dabei um die zwei- oder dreidimensionale äußerliche Gestaltung von Waren handeln. Hintergrund hierfür ist es, einen Anreiz für eine kreative Produktgestaltung zu schaffen.

Das Design ist gleich dem früher als eingetragenes Geschmacksmuster bezeichnete Recht. Damit steht es im Gegensatz zum nicht eingetragenen Geschmacksmuster, welches auch nicht Design genannt wird.
Der Schutz des Designs ist absolut, d. h. er schützt auch gegen unabhängige Parallelschöpfungen. Das sind Kreationen, die, ohne Kenntnis des eingetragenen Designs, entstanden sind. Hingegen erstreckt sich der Schutz des nicht eingetragenen Geschmacksmusters lediglich auf Nachahmungsschutz.
Der Schutz des Designs richtet sich nach dem Grad der Gestaltungsfreiheit sowie dem Grad der Eigenart. Ist der Gestaltungsspielraum enger, so haben auch nur leichte Abweichungen mehr Bedeutung. Je größer die Eigenart und Besonderheit des Designs, desto weiter ist auch sein Schutzbereich.
Im Gegensatz zum Markenrecht besteht keine Beschränkung des Designs auf Warenklassen. Wie der BGH unlängst festgestellt hat, kann auch der Verkauf von Spielzeugautos das Geschmacksmuster an einem Auto verletzen.
Zu unterscheiden ist das deutsche eingetragene Design vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches europaweite Geltung entfaltet.
Wir unterstützen Sie beim Anmeldeprozess eines neuen Designs, hinterlegen Ihr Geschmacksmuster, sofern Sie keine Anmeldung wünschen, und beraten und vertreten Sie in möglichen Verletzerprozessen.

Anwälte

Dr. Christopher Lieb LL.M.Eur.

FA für Steuerrecht, FA für gewerblichen Rechtsschutz, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Tobias Kiphuth

FA für gewerblichen Rechtsschutz

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