Markenrecht

Markenrecht und Kennzeichenrecht

Aus juristischer Sicht stellen Kennzeichen alle Zeichen dar, welche die Eignung besitzen, Personen, Gegenstände und Handlungen voneinander zu unterscheiden. Dazu gehören unter anderem Wörter, Zahlen, Buchstaben, Abbildungen, Melodien, Farben oder Farbkombinationen.
Der rechtliche Schutz dieser Kennzeichen ist unterschiedlich ausgestaltet. Als Marke anmeldbar sind Kennzeichen, die sich auf Waren/Produkten oder Dienstleistungen beziehen. Allerdings schützt das Markengesetz auch geschäftliche Bezeichnungen, nämlich Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Auch können über das Markengesetz geographische Herkunftsangaben geschützt werden, wie „Nürnberger Bratwürste“ oder „Schrobenhausener Spargel“.
Zudem bietet das BGB auch einen Namensschutz für Fälle, in denen keine Unternehmenskennzeichen o.ä. gegeben sind.

Markenrecht

Die klassische Marke kann entweder durch Eintragung entstehen als sogenannte „Registermarke“ oder durch Benutzung als „Benutzungsmarke“. Letztere muss allerdings einen gewissen Grad an Verkehrsgeltung erlangen, was nur wenigen Marken gelingt und im Streitfall sehr aufwendig und kostenintensiv ist. Hauptkriterium dafür, dass ein Kennzeichen zu einer Marke werden kann, sei es durch Eintragung oder Benutzung, ist ihre Eigenschaft, in Bezug auf die Ware oder die Dienstleistung, für die sie verwendet wird, unterscheidungskräftig zu sein. Außerdem dürfen beschreibende Begriffe nicht für das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung verwendet werden. So kann zum Beispiel der Begriff „Waschsalon“ nicht für einen Waschsalon als Wortmarke angemeldet werden, wohl aber für ein Café. Es soll gerade unterbunden werden, dass ein Waschsalon den Konkurrenten verbieten kann, zu beschreiben, welchen Service sie anbieten. Schützbar hingegen ist ein Logo, das den Begriff Waschsalon enthält und so gestaltet ist, dass es als Wort-/Bildmarke für Dritte Unterscheidungskraft enthält.

Marken sind für einzelne Länder oder auch für die Europäische Union insgesamt anmeldbar. Um Schutz in der gesamten EU zu gewähren, wurde die Gemeinschaftsmarke geschaffen. Die Anmeldung dieser ist in der Regel günstiger als zahlreiche Anmeldungen in unterschiedlichen Ländern. Allerdings birgt sie die Gefahr, dass zahlreiche ältere Markeninhaber betroffen sind, da auch Inhaber nationaler Marken gegen die Marke Widerspruch einlegen können. Bietet man die eigenen Produkte und Dienstleistungen nur in einem Land an ohne Expansionspläne, genügt die Anmeldung einer nationalen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Da auch hier immer die Gefahr eines Vorgehens eines Inhabers einer älteren Marke gegeben ist, ist bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert werden soll, mit Vorsicht vorzugehen und sorgfältig abzuwägen, welche Formulierung der gewünschten Schutzweite Rechnung trägt.

Sofern in mehreren einzelnen Ländern Marken eingetragen werden sollen, bietet sich an, die Erweiterung des Schutzes einer nationalen Marke auf die anderen Länder über die sogenannte IR-Marke zu erwirken durch einen Antrag bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

Anwälte

Dr. Christopher Lieb LL.M.Eur.

FA für Steuerrecht, FA für gewerblichen Rechtsschutz, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Tobias Kiphuth

FA für gewerblichen Rechtsschutz

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Stefan Runstuk

Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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