Zweitpraxis: Versorgungsverbesserung
von Lieb Rechtsanwälte
Die für die Genehmigung einer Zweitpraxis erforderliche „Verbesserung der Versorgung“ ist gegeben, wenn das bestehende Leistungsangebot an dem „weiteren Ort“ zum Vorteil der Versicherten in qualitativer Hinsicht erweitert wird. Dieser Vorteil wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er lediglich einer relativ geringen Zahl von Patienten zugutekommt. Gesichtspunkte der Bedarfsplanung sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Zweitpraxis sind für die Beurteilung einer „Verbesserung der Versorgung“ im Rahmen der Genehmigung einer Zweitpraxis nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Erbringung von MRT-Leistungen.
So entschieden vom BSG, Urteil vom 16.12.2015 – B 6 KA 37/14 R.
Quelle: GesR 308/2016