Zweigpraxis und Konkurrentenschutz

von Lieb Rechtsanwälte

Sie wollen eine Zweigpraxis eröffnen oder in Ihrer Nähe wird eine Zweigstelle eröffnet?

1. Antrag

Der Antrag auf eine Zweigpraxis im Gebiet der eigenen KV ist bei dieser KV, nicht also beim Zulassungsausschuss zu stellen. Die Zweigpraxis ist zu genehmigen, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert und am Hauptstandort nicht beeinträchtigt wird.

Die entscheidende Frage ist also, ob ärztliche Leistungen, die für die Versorgung der Versicherten erforderlich sind, bisher nicht oder nicht im erforderlichen Maße im Bereich der Zweigpraxis angeboten werden. Ein Indiz dafür könnten z. B. lange Wartezeiten bei den anderen Ärzten sein. Aus dem im Gesetz enthaltenen Begriff „soweit“ ist abzuleiten, dass der Arzt der KV beim Antrag die Leistungen benennen muss, die er in der Zweigpraxis erbringen will. Spiegelbildlich darf sich die Versorgung am Stammsitz weder quantitativ noch qualitativ verschlechtern. Unzulässig wäre es beispielsweise, bisher am Stammsitz erbrachte Leistungen nur noch in der Zweigstelle anzubieten.

Der niedergelassene Arzt hat bei seinem Antrag der KV darzulegen, welche Vorkehrungen er für die Versorgungspräsenz am Vertragsarztsitz getroffen hat und dabei z. B. auch eine womöglich geplante Änderung der Sprechzeiten offenzulegen. Zur Sicherstellung der Präsenz können auch angestellte Kollegen eingesetzt werden. Die persönliche Präsenz am Stammsitz kann aber nicht dadurch ersetzt werden, dass ein Angestellter dort die vertragsärztlichen Pflichten insgesamt erfüllt.

2. Anfechtungsberechtigung

Allgemein bekannt ist, dass bei der Verlegung eines Vertragsarztsitzes die bereits ansässigen Vertragsärzte keine Anfechtungsberechtigung besitzen. (Wir vereisen hierzu auch auf unseren Beitrag Defensive Konkurrentenklage)

Nicht anders verhält es sich nach Auffassung von Herrn Dr. Thomas Clemens, Richter am 6. Senat des Bundessozialgerichts (Quelle Ärztliche Praxis Nr. 42, 16. Oktober 2007) bei der Genehmigung einer Zweigpraxis. Nach Clemens dient die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eröffnete Möglichkeit der Einrichtung einer Zweigpraxis nur dem Schutz gegen eine Unterversorgung. Hingegen werden die anderen Versorger nicht geschützt. Sie haben auch keine Anfechtungsberechtigung.

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