Zweigpraxis und Bedenken der konkurrierenden Kollegen

von Lieb Rechtsanwälte

Das Sozialgericht Marburg, Az.: S 12 KA 403/07, hat entschieden, dass es bei der Zustimmung zu einer Zweigpraxis nicht auf die Bedenken der Vertragsärzte ankommt, die im Planungsbereich bereits niedergelassen worden sind. Auch spiele es keine Rolle, ob der Planbereich schon überversorgt sei. Ausschlaggebend sei, so das Gericht, allein, ob sich durch die Zweigpraxis die Versorgung der Patienten vor Ort verbessere.

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