Zweigpraxen: Verbesserung des Versorgungsangebots entscheidend

von Lieb Rechtsanwälte

In der Vergangenheit wurde die Zulassung von Zweigpraxen in überversorgten Planungsbezirken von den kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel unter Hinweis auf die nicht erforderliche Versorgung abgelehnt. Das Vertragsrechtsänderungsgesetz vom Januar 2007 brachte insoweit eine Änderung, als die bis dahin notwendige Erforderlichkeit in eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis abgeschwächt wurde.

Das Sozialgericht Marburg setzte sich in seinem Urteil vom Mai 2008, Aktenzeichen: S12 KA 403/07, mit den im Gesetz nicht näher definierten Kriterien zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung näher auseinander. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist Voraussetzung für die Zulassung einer Zweigpraxis eine Bedarfslücke, die dann entsteht, wenn die örtlichen Vertragsärzte die Leistungen des Zweigpraxisbewerbers nicht im erwünschten Umfang erbringen können. Nach der Entscheidung kann ein zusätzliches Leistungsangebot oder eine bessere Erreichbarkeit als Folge kürzerer Wege als Angebotsverbesserung ausreichen. Dabei hat in jedem Fall eine individuelle Prüfung stattzufinden. Die Interessen bereits niedergelassener Vertragsärzte sind bei der Genehmigung nicht zu berücksichtigen.

Wir verweisen auch auf unseren Beitrag vom 10.12.2007 Zweigpraxis und Konkurrentenschutz.

Quelle: Ärztliche Praxis 48/2008

Zurück