Zweigpraxen - und kein Ende
von Lieb Rechtsanwälte
Mit unserem Beitrag vom 02.01.2009 "Zweigpraxen: Verbesserung des Versorgungsangebots entscheidend" berichteten wir über eine Entscheidung des Sozialgericht Marburg vom Mai 2008, Az.: S 12 KA 403/07, nach der Voraussetzung für die Zulassung einer Zweigpraxis eine Bedarfslücke ist, die dann entsteht, wenn die örtlichen Vertragsärzte die Leistungen des Zweigpraxisbewerbers nicht im erwünschten Umfang erbringen können. Ein zusätzliches Leistungsangebot oder eine bessere Erreichbarkeit als Folge kürzerer Wege kann als Angebotsverbesserung ausreichen. Nach dieser Entscheidung hat in jedem Fall eine individuelle Prüfung stattzufinden, wobei die Interessen bereits niedergelassener Vertragsärzte bei der Genehmigung nicht zu berücksichtigen ist (näheres unter "Zweigpraxen: Verbesserung des Versorgungsangebots entscheidend").
Mittlerweile befasst sich das Bundessozialgericht mit der Frage, welche Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis erfüllt sein müssen. Es bleibt somit spannend.