Zwei halbe KV-Zulassungen parallel möglich

von Lieb Rechtsanwälte

Einem in Thüringen mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassenen Zahnarzt wurde in Sachsen eine weitere Zulassung ebenfalls mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt. Hiergegen klagte die KZV Thüringen. Wie auch die Vorinstanzen entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.02.2015 – Az.: B 6 KA 11/14 R –, dass einem (Zahn‑) Arzt zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag auch KV-übergreifend für zwei Vertrags(zahn)arztsitze erteilt werden könnten. Dies ergebe sich aus dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lasse dem (Zahn‑) Arzt genügend zeitlichen Raum für andere berufliche Tätigkeiten, wie die Ausübung einer weiteren vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit an einem anderen Standort.

Hinweis:

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor.

Auch bei einem hälftigen Versorgungsauftrag ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 52 Wochenstunden beträgt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte mit Urteil vom 26.11.2014 – Az.: L 3 KA 127/11 – einem Facharzt für Transfusionsmedizin die vertragsärztliche Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag versagt, weil die vertragsärztliche Tätigkeit zuzüglich seiner Beschäftigung als Hochschullehrer eine Arbeitszeit von 52 Stunden pro Woche überschreiten würde. Auch bei flexibler Arbeitseinteilung dürfte sich die vertragsärztliche Tätigkeit mit anderen Beschäftigungen nicht auf mehr als 52 Wochenstunden summieren. In dem Fall war die wöchentliche Beschäftigung in der Hochschule mit 30 bis 35 Stunden, die vertragsärztliche Tätigkeit mit 15 bis 20 Stunden angesetzt worden. Bei einer Gesamtdauer von bis zu 55 Stunden wöchentlich sei der Facharzt damit bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV neue Fassung nicht zur Zulassung geeignet.

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