Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses des Krankenhauses bei Inanspruchnahme von privatärztlicher Behandlung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht München stellte mit Urteil vom 12.03.2009, Aktenzeichen: 1 U 2709/07, die Unwirksamkeit nachfolgender Klausel fest:

„Bei Inanspruchnahme von privatärztlicher Behandlung ist der Freistaat Bayern als Träger des Klinikums lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Vertragspartner für ärztliche Leistungen sind nur die liquidationsberechtigten Ärzte. Der Freistaat Bayern haftet daher nicht für Fehler des privatliquidierenden Arztes (weder vertraglich noch deliktisch). Für Fehler der von diesem persönlich geschuldeten ärztlichen Leistungen haftet allein der liquidationsberechtigte Arzt. Dies gilt auch für Hilfspersonen, denen er sich zur Erfüllung seiner persönlich geschuldeten ärztlichen Leistungen bedient.“

Hinweis: Vorstehende Klausel ist bislang von allen Universitätskliniken Bayerns, deren Träger der Freistaat Bayern ist, verwendet worden.

Quelle: Newsletter 2009-04 der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein

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