Zur Übertragbarkeit von Arztstellen von MVZ zu MVZ

von Lieb Rechtsanwälte

Eine Arztstelle kann nicht von einem MVZ in ein anderes MVZ des selben Trägers in dem selben Planungsbereich übertragen werden (LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2010 – L 4 KA 33/09; Revision beim BSG anhängig unter Aktenzeichen: B 6 KA 8/10 R).

Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt das MVZ I sowie das MVZ II als Zweigniederlassung im Sinne des § 13 HGB. Sie beantragte, die Anstellung von Frau Dr. L. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im MVZ II zu genehmigen. Frau Dr. L. war bislang als angestellte Ärztin in Vollzeit beim MVZ I tätig.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte den Antrag auf Anstellung der Frau Dr. L. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im MVZ II ab. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die hierauf erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Marburg zurückgewiesen.

Entscheidung:
Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Marburg. Der Antrag auf Anstellung von Frau Dr. L. im MVZ II gemäß § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V war abzulehnen, weil bei Antragstellung Zulassungsbeschränkungen im betroffenen Planungsbereich nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet waren und es sich nicht um eine Nachbesetzung einer Arztstelle gemäß § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V handelt.

Mit § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V wollte der Gesetzgeber ausschließlich eine – neben der Fortführung einer Praxis durch ein MVZ nach § 103 Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 103 Abs. 4 SGB V stehende – bedarfsplanungsneutrale Möglichkeit schaffen, im zulassungsgesperrten Planungsbereich Medizinische Versorgungszentren einzurichten, indem der niedergelassene Arzt seinen Zulassungsstatus aufgibt und in das Medizinische Versorgungszentrum mitnimmt. Die Vorschrift dient damit einer Umwandlung der ambulanten Versorgung der Versicherten von der hergebrachten Versorgungsform des niedergelassenen Vertragsarztes zugunsten der neugeschaffenen Versorgungsform des Medizinischen Versorgungszentrums, von welcher sich der Gesetzgeber eine Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen mit dem Ziel der Überwindung sektoraler Grenzen bei der medizinischen Versorgung und die Erschließung von Effizienzreserven verspricht. Der Klägerin, so das Landessozialgericht, sei zuzugestehen, dass die Neuerrichtung von Medizinischen Versorgungszentren auch durch die von ihr angestrebte Verschiebung einer Arztstelle von MVZ zu MVZ begünstigt werde. Es sei jedoch weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass eine über den Wortlaut hinausgehende weitergehende Begünstigung Medizinischer Versorgungszentren dadurch beabsichtigt war, dass die Übertragung von Arztstellen zwischen den Zentren zu ermöglichen wäre.

Hinweis:
Das Landessozialgericht ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V auf die Übertragung einer Arztstelle von einem Medizinischen Versorgungszentrum auf ein anderes entsprechend anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: GesR 5/2010, S. 257 – 259

Zurück