Zur Rechtsgültigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren

von Lieb Rechtsanwälte

Eine unendliche Geschichte: Zur Rechtsgültigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren

Eine im April 1939 geborene Zahnärztin aus Hagen, die infolge der Altersgrenze von 68 Jahren ihre Zulassung verloren hat, hält die Regelung für europarechtswidrig. Mit ihrer Klage fand sie beim Sozialgericht Dortmund Gehör. Das Gericht hat sich in seinem Vorlagebeschluss vom 28.06.2008, Az.: S 16 KA 117/07, an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Klärung gewandt, ob das europäische Verbot der Altersdiskriminierung die Annahme einer auf allgemeine Lebenserfahrung gestützten Einschränkung der Leistungsfähigkeit als Rechtfertigung eine Höchstaltersgrenze ausschließt. Das Sozialgericht Dortmund hält die Höchstaltersgrenze im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Generationen nicht mehr für gerechtfertigt, nachdem in diesem Bereich alle übrigen Zulassungsbeschränkungen aufgehoben worden sind, weil der Gesetzgeber insoweit keinen Bedarf mehr sieht. Die Höchstaltersgrenze lasse sich deshalb nur noch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das Leistungsvermögen mit zunehmendem Alter nachlasse und von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit Gefahren für die Patienten ausgehen. Mit dieser Begründung hatte das Bundes-verfassungsgericht die Höchstaltersgrenze als verfassungsgemäß angesehen, mangels Zuständigkeit aber keine europarechtliche Überprüfung vorgenommen.

Die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren erledigt sich möglicherweise durch eine Gesetzesänderung. Nach den Plänen der großen Koalition soll die Altersgrenze für Vertragsärzte abgeschafft werden. Um Schadensersatzforderungen von Vertragsärzten, die ihre Zulassung wegen der Regelung zurückgeben mussten, zu vermeiden, soll für den Wegfall der Grenze ein Stichtag gelten. Die Rede ist von dem 1. Januar 2009 als Stichtag.

Laut Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns haben sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns und die Krankenkassen wegen der geplanten Abschaffung der bundesgesetzlichen Altersgrenze auf eine Übergangsregelung zur Altersgrenze geeignet. Danach müssen die Zahnärzte im Alter von 68 Jahren von 2009 an nicht mehr aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausscheiden.

Quelle: Newsletter 2008-08 der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein; Ärztezeitung

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