Zur Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung bei der Verwendung transparenter Zahnschienen (Invisalign®)
von Lieb Rechtsanwälte
Nach Auffassung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 223 C 31469/07) ist die Verwendung transparenter Zahnschienen in der Kieferorthopädie nicht lediglich ästhetisch motiviert, sondern eine medizinisch notwendige Heilbehandlung, die zwischenzeitlich über eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung verfügt. Das Amtsgericht folgt damit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (LG Köln, Aktenzeichen: 23 O 239/05; AG Saarbrücken, Aktenzeichen: 5 C 828/07; LG Koblenz, Aktenzeichen: 14 S 388/03; LG Lüneburg, Aktenzeichen: 5 O 86/06).
Das Gericht sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die konkrete kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig sei. Eine Behandlungsmaßnahme sei medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (vgl. BGH, VersR 96, 1224; OLG Köln, VersR 93, 1514; OLG Frankfurt, VersR 81, 451, 452; OLG Hamm, VersR 82, 966 f.; Prölss/Martin, § 1 MB/KK, Rn 25). Die geplante Behandlungsmethode sei auch vertretbar. Vertretbar sei eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasse und eine ihm adäquate geeignete Therapie anwende (vgl. LG Köln, NJW RR 2007, 1401).