Zur Herausgabepflicht von Patientendaten an Krankenkassen

von Lieb Rechtsanwälte

Krankenhäuser müssen Krankenkassen keine Patientendaten herausgeben, um die Prüfung von Schadenersatzansprüchen wegen möglicher Behandlungsfehler zu ermöglichen.

Im Streitfall war eine 75 Jahre alte Patientein nach mehreren Hüftgelenk-Operationen in einem Krankenhaus gestorben. Die Operationen verliefen nicht komplikationsfrei, die genauen Umstände sind jedoch nicht geklärt. Die Krankenkasse zahlte zunächst die gesamten Behandlungskosten von rund 152 000 Euro, forderte aber vom Krankenhaus die Krankenunterlagen zur Prüfung von Regress und Schadenersatz an. Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.

Das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 16/09 R) gab dem Krankenhaus Recht. Im Gegensatz zu einer möglichen Schadenersatzklage durch Patienten gehe es hier nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Klinik und Kasse. Schadenersatz komme daher wohl nicht in Betracht. Die Krankenkasse könne die Sache aber durch den MDK prüfen lassen. Stelle sich heraus, dass die Kasse Leistungen bezahlt habe, die erst durch Behandlungsfehler notwendig wurden, so könne sie die hierfür gezahlten Honorare wohl zurückfordern.

Da die Klage auf Herausgabe der Akten danach kaum noch Aussicht auf Erfolg hatte, nahm die Krankenkasse ihre Revision zurück. Das Urteil des Landessozialgerichts Celle (Az.: L 1 KR 152/08), mit welchem die Klage auf Herausgabe der Akten abgewiesen wurde ist damit rechtskräftig.

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