Zur Haftung des Krankenhauses bei Infizierung mit MRSA
von Lieb Rechtsanwälte
Das Oberlandesgericht München befasste sich in seinem Urteil vom 06.06.2013 – 1 U 319/13 – mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast des Patienten bei einer im Krankenhaus erworbenen MRSA-Infektion. Es stellte hierzu fest:
- Dem
Patienten obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für einen für den
Keimbefall kausalen Behandlungsfehler auf Seiten eines Krankenhauses als Folge
unzureichender Vorsorge- bzw. Hygienemaßnahmen.
- Der
geltende fachärztliche Standard sieht nicht vor, dass ein Patient bei der
Aufnahme in ein Krankenhaus auf MRSA getestet wird.
- Die Grundsätze der Rechtsprechung vom voll beherrschbaren Risiko finden keine Anwendung, wenn sich nicht aufklären lässt, ob der Patient den Keim in das Krankenhaus eingeschleppt oder dort erworben hat.
Das Oberlandesgericht Naumburg befasste sich in seinem Urteil vom 12.06.2012 – 1 U 119/11 – ebenfalls mit der Frage der Haftung bei der Infektion mit einem MRSA-Keim. Es stellte hierzu fest:
- Die
Infektion mit einem multiresistenten Erreger begründet nicht per se eine
Haftung von Krankenhaus und Arzt.
- Die
Dokumentation und Kontrolle der Hygieneregeln und Standards erfolgt nicht
patientenbezogen.
- Eine
Haftung von Arzt und Krankenhaus kommt nur in Betracht, wenn die Infektion
durch die nach medizinischem Standard gebotene hygienische Vorsorge zuverlässig
hätte verhindert werden können. Ist die Infektion aus einem hygienisch
beherrschbaren Bereich hervorgegangen, hat der Behandelnde für die Folgen der
Infektion einzustehen, es sei denn, er kann sich ausnahmsweise entlasten.
- Die
Möglichkeit der Infizierung mit Keimen ist allgemein bekannt und damit nicht
Gegenstand der besonderen Risikoaufklärung.
- Eine Isolierung von Patienten kommt nur in Betracht, wenn diese hochgradig infektionsanfällig sind, etwa bei Immunsuppression, Brandverletzung oder Immunschwächekrankheit, nicht jedoch bei Diabetes-Patienten.
Hinweis:
Ein Patient hat es schwer, einen Haftungsanspruch wegen einer im Krankenhaus erworbenen MRSA-Infektion – Gleiches gilt für ESBL oder VRE- gegenüber dem Behandler durchzusetzen. Nur ausnahmsweise werden die Rechtsgrundsätze des voll beherrschbaren Risikos eingreifen. Um der sehr hohen Darlegungs- und Beweislast nachkommen zu können, bedarf es der Einsicht in die maßgeblichen Hygieneaufzeichnungen des Krankenhauses. Ohne Aufnahmescreening lässt sich der Beweis kaum führen, dass sich der Patient erst im Krankenhaus infiziert hat.
Quelle: ZMGR 2014, 329 ff und 333 ff sowie Liebold, MRSA im Krankenhaus – aus haftungsrechtlicher Sicht, ZMGR 2014, 317 ff