Zur Haftung des Krankenhauses bei Infizierung mit MRSA

von Lieb Rechtsanwälte

In unserem Beitrag vom 05.01.2015 stellten wir die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 05.06.2013 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.06.2012 vor.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 14.04.2015 – Az.: 26 U 125/13 – ebenfalls mit der Frage der Beweislastumkehr bei Hygienedefizit befasst und hierzu festgestellt: Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige schloss aus dem Umstand, dass es um die Zeit des Aufenthalts der Patientin im Krankenhaus zu mindestens vier Infektionen gekommen sei, nicht auf Mängel. Ein Hygienedefizit, so der Sachverständige, wäre erst anzunehmen, wenn bei etwa zehn Patienten zur gleichen Zeit auf der Station ein solches Problem auftreten würde.

Hinweis:

Die von dem Sachverständigen genannte Grenze von mindestens zehn Fällen wurde in der Entscheidung nicht näher begründet.

 

Quelle AMK 07/2015, s. 12

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