Zur Aufklärungspflicht eines „nuschelnden“ Arztes
von Lieb Rechtsanwälte
Das LG Köln hat mit Urteil vom 09.04.2008 (Az.: 25 U 72/05) entschieden, dass ein undeutlicher Sprachstil eines Arztes das vorgeschriebene Aufklärungsgespräch scheitern lassen kann. Im konkreten Fall stellte das Gericht klar, dass die vom „nuschelnden“ Arzt aufgeklärte Patientin, die angeblich tatsächlich nichts bzw. nur Wortfetzen verstand, keine eigenverantwortliche Entscheidung über eine Lymphkonten-Operation treffen konnte, bei der sodann Komplikationen entstanden.
Über die eingetretenen Komplikationen könne zwar durchaus gesprochen worden sein, doch nütze dies nichts, wenn die Patientin vom Gesprächsinhalt nichts verstehe (ähnliches Problem: „Aufklärung von Ausländern“; „Fachausdrücke“). Aus diesem Grund sprach das Gericht der Patientin Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Das Gericht sah es für bewiesen an (bei Aufklärungsfehlern muss der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen = Beweislastumkehr), dass die Patientin den medizinischen Hintergrund, etwaige Behandlungsalternativen und Gefahren des Eingriffs nicht verstanden hatte. Der Arzt konnte nicht beweisen, dass die Patientin die Aufklärung verinnerlicht hatte. Er hatte schnell und abgehackt gesprochen.
Die Anforderungen an die (zahn)ärztliche Aufklärung treiben immer neue Spitzen. Der Arzt müsste, um seiner inzwischen von Gerichten geforderten Aufklärungspflicht vollumfänglich nachzukommen, zunächst einmal ein „geistiges“ Persönlichkeitsprofil seines Patienten erstellen, um daran die Art und den Umfang der Aufklärung bzw. Sprache auszurichten.