Zum Schadenersatz nach einem ärztlichen Kunstfehler an einem Kind
von Lieb Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof hat sich zum Schadenersatz nach einem ärztlichen Kunstfehler an einem Kind geäußert. Besonders schwierig sei dabei die Prognose des Verdienstausfalls noch junger Kinder. Er orientiert sich an dem vermuteten Beruf und "einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang" (Urteil vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 186/08).
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger schon während der Geburt durch einen Behandlungsfehler des Gynäkologen einen schweren Hörschaden erlitt. Nach dem Realschulabschluss machte er eine Ausbildung zum Tischler. Sein Vater und Bruder haben höhere technische Berufe. Von dem Arzt verlangte der inzwischen 25-Jährige deshalb Schadenersatz für entgangenen Verdienst. Er behauptete, dass er ohne seinen Hörschaden Informationstechnologie studiert hätte und danach entsprechend hätte verdienen können.
Das Oberlandesgericht Braunschweig sprach zwar Schadenersatz zu, unterstellte aber einen Werdegang ähnlich dem der Eltern und des Bruders, hielt jedoch ein auf einem Studium fußendes Einkommen für überzogen.
Der BGH ist dieser Einschätzung gefolgt: Danach seien Eltern und Geschwister ein guter Maßstab für den voraussichtlichen Werdegang auch des Kindes. Ausreichende Anzeichen dafür, dass der Kläger ohne seinen Hörschaden studiert hätte, gebe es nicht. Im Zweifel sei von einem "voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten" und auch von dabei üblichen Phasen der Arbeitslosigkeit auszugehen.