Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)
Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2026, Az. V ZR 162/25 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.
Die Kläger, die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, beantragten auf einer Eigentümerversammlung vom 14.12.2023, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Die von den Klägern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft daraufhin erhobene Beschlussersetzungsklage hat das Amtsgericht Pankow mit Urteil vom 24.04.2024, Az. 7 C 24/24 WEG abgelehnt. Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 25.07.2025, Az. 56 S 40/24 WEG auf die Berufung der Kläger hin das Urteil des Erstgerichts abgeändert und den Gestattungsbeschluss ersetzt. Die hiergegen von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegte Revision hat Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 17.07.2026 zurückgewiesenen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Ausweislich der Presseerklärung des BGH zu dem Urteil vom 17.07.2026, Az. V ZR 162/25 handelt es sich bei dem mit einer Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG könnten einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen (sogenannte privilegierte Maßnahmen) gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, könne ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür sei, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; ein solcher Gestattungsanspruch könne mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verfolgt werden.
Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stünden einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen. Anders könne es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.
Nach Ansicht des BGH kann störenden Folgen einer späteren Nutzung, insbesondere durch Immissionen, auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA-Lärm nicht hinzunehmen seien, könnten den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Es wäre dann Sache des störenden Wohnungseigentümers, die Störung zu beheben, wobei seitens des BGH darauf hingewiesen wurde, dass die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden könne und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen werde. Daneben könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.
Im entschiedenen Fall stand nach Auffassung des BGH nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät sei grundsätzlich in der Lage, die TA-Lärm einzuhalten, so der BGH. Auch wurde festgestellt, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist und deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die geplante Maßnahme wegen des Orts der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.
Zu beachten ist, dass auch nach dem Urteil des BGH vom 17.07.2026 von Wohnungseigentümern nicht einfach ein Klima-Splitgerät eingebaut werden. Es bedarf hierzu entweder eines Gestattungsbeschlusses im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder, sollte ein solcher Beschluss abgelehnt werden, einer gerichtliche Gestattung im Wege einer Beschlussersetzungsklage.