Zulassung über das 68. Lebensjahr - Achtung! Neues EuGH-Urteil zum "Zwangsruhestand"

von Lieb Rechtsanwälte

Achtung: Nachtrag zu Lieb aktuell vom 22.10.2007 "Verlängerung über das 68. Lebensjahr"

Zwangsruhestand steht nun fest!

Nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Az. C-411/05, dürfte nunmehr auch die Möglichkeit genommen worden sein, durch die „Flucht in das Rechtsbehelfsverfahren“ weitere Zeitvorteile zur Nachfolgesuche zu gewinnen. Über jene Möglichkeit hatten wir noch vor Kurzem berichtet. (Lieb aktuell vom 22.10.2007)

Das Urteil des EuGH erging zwar zu einem anderen Sachverhalt, betrifft aber im Kern auch deutsche Vertragsärzte. In der Entscheidung wird den EU-Staaten ein weiter Ermessenspielraum bei Altersbegrenzungen zugebilligt. Der EuGH bestätigte zwar, dass (gesetzliche) Zwangspensionierungen grundsätzlich gegen das EU-Diskriminierungsverbot verstoßen, diese aber dann zulässig seien, wenn dies zu einer besseren Verteilung der Beschäftigung zwischen den Generationen führen könnte. Eine Diskriminierung von Vertragsärzten in nationalen Normen des Alters wegen ist deshalb nicht erkennbar.

Einer Umgehung mit „prozessualen Tricks“ d.h. aus formalen Gründen scheint somit das Wasser abgegraben zu sein. Demnach müssen Vertragsärzte mit 68 Jahren aus ihren Praxen ausscheiden, wenn nicht der Gesetzgeber angesichts des sich abzeichnenden Ärztemangels von sich aus die Initiative ergreift und die 68er-Regelung modifiziert oder ganz aufhebt.

!!!! Nachtrag, 27.02.2008: Das Bundessozialgericht billigt in seinem Urteil vom 06.02.2008, Az.: B6 KA 41/06R die gesetzliche Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte! (Lieb aktuell vom 27.02.2008)

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