Zulassung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
von Lieb Rechtsanwälte
Der BGH entschied jüngst (Urteil v. 16.04.2015, Az. I ZR 69/11) unter welchen Voraussetzungen E-Books an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zugänglich gemacht werden dürfen.
Die Klägerin ist ein Verlag, die Beklagte die Technische Universität Darmstadt. Letztere hatte in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet und ein Buch der Klägerin digitalisiert, um es an diesem Leseplätzen zur Verfügung zu stellen.
Die Bibliotheks-Nutzer konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem Speichermedium abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, war die die Beklagte im Vorfeld nicht eingegangen. Die Klägerin hielt dies für nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Die Klägerin verlange von der Beklagten u.a. Unterlassung.
Der BGH wies die Klage ab. Das vorherige Angebot der Klägerin an die Beklagte hindere Letztere nun nicht daran, sich auf § 52b UrhG zu berufen. Die Beklagte sei auch zur Digitalisierung von Werken befugt, wenn diese nötig sei, um Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Zwar sieht § 52b UrhG dies nicht explizit vor, eine entsprechende Auslegung ist aber geboten, da die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.