Zulässigkeit eines Insolvenzantrages bei bestrittener Forderung
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Das LG München I hatte über die Beschwerde einer Gläubigerin nach Abweisung eines Insolvenzantrages als unzulässig zu entscheiden, nachdem die dem Antrag zugrunde liegende Forderung zum einen bestritten war und zum anderen die Schuldnerin Sicherheit für die -streitige- Forderung geleistet hatte (Beschluss vom 31.07.2025 – 14 T 9284/25).
Die Parteien des Verfahren stritten um Mietzahlungen. Ein Teilbetrag i.H. von rund 310.000,00€ war in erster Instanz tituliert, allerdings war Berufung eingelegt worden. Die Schuldnerin hatte eine Sicherheit i.H. von 200.000,00€ geleistet, zusätzlich hatten die Parteien sich geeinigt, dass die Zwangsvollstreckung bis zum Ende des Berufungsverfahrens eingestellt werden sollte. Die Gläubigerin hatte zudem auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Ein weiterer Teilbetrag i.H. von rund 130.000,00€ war in erster Instanz anhängig. Hier war noch kein Urteil ergangen.
Die Gläubigerin beantragte ungeachtet der Vereinbarungen und der geleisteten Sicherheit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Mieterin. Diese beantragte, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, nachdem weder ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens bestehe noch eine fällige unstreitige Forderung oder ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht seien. Auf Grund einer Patronatserklärung der Gesellschafter wurde der Antrag in der Folgezeit für erledigt erklärt. Auf den Widerspruch der Schuldnerin wies das AG München den Antrag als unzulässig zurück; die sofortige Beschwerde der antragstellenden Vermieterin war erfolglos.
Das Beschwerdegericht weist im Rahmen seiner Begründung darauf hin, dass ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag stellt, zum einen ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben und den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag glaubhaft gemacht haben müsse.
Im zu entscheidenden Fall seien die Forderungen, die dem Antrag zu Grunde liegen, bestritten. Eine bestrittene Forderung müsse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein. Der Beweis gelinge, wenn die Forderung des Gläubigers in einer Entscheidung zumindest als vorläufig vollstreckbar tituliert sei. Rechtskraft sei nicht erforderlich. Die Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil sei grundsätzlich erst nach Sicherheitsleistung des Gläubigers zulässig, § 709 ZPO. Sofern ein Gläubiger die Sicherheit nicht geleistet habe und daher der Titel nicht vorläufig vollstreckbar ist, sei die titulierte Forderung aber mit einer nicht titulierten Forderung vergleichbar. Dies müsse auch gelten, wenn -wie hier- der Schuldner Sicherheit geleistet hat. Zusätzlich hätten sich die Parteien angesichts der Sicherheitsleistung des Schuldners darauf verständigt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel eingeleitet werden. Aufgrund der geleisteten Sicherheit seien die Einwendungen des Schuldners gegen die nicht rechtskräftig titulierte, aber vorläufig vollstreckbare Forderung wieder zu berücksichtigen.
Zusätzlich habe das AG München zutreffend entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin aufgrund der Vereinbarung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung entfallen sei. Ein Gläubiger, der einerseits für die Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 200.000,00€ die Einstellung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahren zusage und dann auf Grundlage dieser Forderung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantrage, handele treuwidrig.
Zusätzlich habe der Gläubiger aufgrund der im Berufungsverfahren bestrittenen Forderung den Eröffnungsgrund zu beweisen; eine Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Die streitgegenständlichen Mietrückstände seien streitig. Es sei, ungeachtet der Treuwidrigkeit der Insolvenzantragstellung in diesem Fall, auch nicht Aufgabe des Gerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Falle die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung der bestrittenen Forderung durch das Gericht nicht eindeutig aus, sei der Gläubiger mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert; Zweifel gingen zu seinen Lasten. Der Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen.