Zulässige Aussagen bei der Verdachtsberichterstattung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Das OLG München äußerte sich in einem aktuellen Verfahren (Az. 18 U 3650/25 Pre, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026) ausführlich zur Zulässigkeit einzelner Aussagen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung. Dabei konkretisierte das Gericht einige Grundregeln.

Hintergrund des Verfahrens waren sog. „Maskendeals“ im Rahmen der Corona-Pandemie. Dabei wurden angeblich von politischen Entscheidungsträgern Beschaffungsaufträge an befreundete Unternehmer vergeben zu überhöhten Preisen. Das beklagte Presseunternehmen hatte dazu einen Informanten befragt und hierüber berichtet. Der Kläger war der Auffassung, dass in dem Bericht „zwischen den Zeilen“ der Eindruck erweckt  werde, er habe eine bestimmte (ggf. rechtwidrige) Handlung vorgenommen.

Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Bei der Verdachtsberichterstattung beziehe sich die Frage, ob beim Leser/Zuschauer/ Hörer ein bestimmter Eindruck erweckt werde, nicht auf den Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststehe, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.

Entscheidend sei zudem, ob das Presseunternehmen sich die Äußerungen des Informanten zu eigen gemacht habe oder nur dessen Einschätzung dokumentiere.  Das bloße Verbreiten von dessen Einschätzung ohne eigene ausdrückliche Distanzierung reiche jedenfalls nicht aus, um ein Zu-Eigen-Machen anzunehmen.

Darüber hinaus können nur Eindruckserweckungen in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung untersagt werden. Meinungsäußerungen und Werturteile können nicht untersagt werden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es immer auf die konkrete Formulierung der Berichterstattung ankommt, also jedes einzelne Wort entscheidend sein kann.

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