Zugang einer E-Mail bei stillgelegter Adresse
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Das AG Hanau hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Mail als zugegangen gilt, wenn der Absender eine automatisierte Antwort erhält, die ihn informiert, dass die E-Mail Adresse stillgelegt ist (Beschluss vom 03.03.2025 – 32 C 266/24).
Ein Mieter stimmte der ihm vom Vermieter per Mail übersandten Mieterhöhung ebenfalls per Mail fristgerecht zu. Er erhielt daraufhin per Mail eine automatisierte Antwort mit der Mitteilung, dass die Adresse stillgelegt sei. Der Vermieter hatte allerdings nach wie vor Zugriff auf die Adresse. Er betrachtete jedoch die Mail an seine nicht mehr genutzte Mailadresse als nicht zugegangen und erhob Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Das AG ging davon aus, dass die Mail dem Vermieter auf seiner nach wie vor existenten Adresse zugegangen sei, da die Mail auf dem Server eingegangen war. Die nachträgliche Information an den Mieter, dass die Adresse stillgelegt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Zugang einer E-Mail erfolge mit Speicherung auf dem Server des Empfängers, dies sei unabhängig davon, ob dieser sie lese.
Das AG hat allerdings hervorgehoben, dass bei Vertragspartnern Rücksichtnahmepflichten bestünden. Nachdem der Mieter Kenntnis von der Stilllegung der Mailadresse hatte, hätte er einen anderen zumutbaren Weg, zum Beispiel die Post, nutzen können, um seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erklären. Auf eine erneute Zustimmungserklärung des Mieters zur Mieterhöhung im Prozess erklärte der Vermieter die Klage für erledigt. Das Verfahren endete mit Kostenaufhebung (hälftige Teilung der Gerichtskosten und Tragung der eigenen Kosten durch die jeweilige Partei).