Zu § 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Unrechtsvereinbarung)

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb

Allein die Vereinbarung einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung kann das Vorliegen einer nach § 299a StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen. Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es substantiierten Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll, wie etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten, sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen gegenüber Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen.

Amtlicher Leitsatz LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2024-2 SA 125 öD//23

Quelle GesR 7/2025 S.436-443

 

§ 299b StGB regelt die Bestechung im Gesundheitswesen. Er dient der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen und dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität bei beruflichen Entscheidungen.

In dem von dem LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war ein niedergelassener Facharzt für Gynäkologie gleichzeitig angestellter Chefarzt der Klinik. Die Klinik meinte im Nachhinein, dass die dem Chefarzt gezahlte Vergütung zu hoch sei, mithin § 299a StGB zum Zuge komme. Ein Zuweisungsverhalten lag zweifelsfrei nicht vor.

Das LAG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine besonders hohe Vergütung nicht per se eine Unrechtsvereinbarung indiziert, sondern lediglich ein Verdachtsmoment darstellen kann. Maßgeblich müsse sein, ob die Vergütung in sachlich nachvollziehbarer Weise die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen honoriert. Dabei zu beachtende marktwirtschaftliche Aspekte dürften per se nicht als Konsequenz auf eine unlautere Absprache der Parteien schließen lassen.

Hinweis:

In der Praxis besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Aufgrund des § 299a StGB wollen die Vertragspartner in der Regel das Risiko des Anscheins eines Unrechtsvereinbarung unbedingt vermeiden

Zurück