Zahnreinigung nicht im Kosmetikstudio

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 1.3.2012 (Az.: 6 U 264/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Zahnmedizinischen Fachassistentin untersagt, in dem von ihr geführten Zahnkosmetikstudio Zahnreinigungen mittels "Airflow" und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen mit der Begründung, dass die Beklagte in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde ausübe, dies nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) jedoch den Zahnärzten vorbehalten sei. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass es sich um rein kosmetische Anwendungen handelte.

Während die erste Instanz der Zahnarzthelferin noch zustimmte und die Klage abgewiesen hatte, gab das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht der Landesärztekammer nun Recht. Der Beklagten ist es nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit sog. "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt selbstständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts ("Airflow") vorzunehmen. Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

 

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