Zahnbehandlungen

von Lieb Rechtsanwälte

Zahnbehandlung: unter Umständen kein Vorschuss für geplante Revisionsbehandlung

  1. Da eine § 637 Abs. 3 BGB entsprechende Vorschrift dem Recht des Dienstvertrages fremd ist, steht dem Patienten kein Anspruch auf Kostenvorschuss für die anderweitig geplante Revisionsbehandlung zu.
  2. Lässt der Patient einen Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, ohne dem erstbehandelnden Arzt zuvor ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Erstattung der vom zuerst tätigen Arzt ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen.
  3. Seinen Honoraranspruch verliert der Arzt nur dann, wenn seine Leistung unbrauchbar ist, dass sie der völligen Nichtleistung gleichsteht (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2009, Aktenzeichen: 5 U 319/09).

Praxishinweis: Der Patient, der den gesetzlich vorgesehenen Nachbesserungsweg nicht beschreitet, hat wegen der anderweitig entstehenden Nachbesserungskosten keinen Ersatzanspruch gegen den Zahnarzt. Lässt der Patient einen Mangel durch einen nachbehandelnden Arzt beseitigen, ohne dem Erstbehandler zuvor ergebnislos eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB analog die Erstattung der vom Erstbehandler ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219).

Im konkreten Einzelfall wird jedoch auch berücksichtigt werden müssen, ob und wenn ja, wie viele Nachbesserungen bereits vom Vorbehandler vorgenommen wurden. Unter Umständen ist eine Leistung tatsächlich unbrauchbar, sodass auch eine Nachbesserung hieran kaum mehr etwas ändern würde. Die Entscheidung darf deshalb nicht als Freifahrt für unendlich viele Nachbesserungsversuche des Behandlers verstanden werden.

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