Zahnarzt: Leistungs- und Vergütungsrecht: Nr. 01 BEMA-Z nicht neben Nr. 50 GOÄ (Nr. 7500 Bema-Z)

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Leistung nach Nr. 01 BEMA-Z (Eingehende Untersuchung einschließlich Beratung) im Zusammenhang mit einem Besuch nicht neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ (abrechnungstechnisch für Zahnärzte Nr. 7500 BEMA-Z - Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) berechnungsfähig ist.

Nach den Abrechnungsbestimmungen ist eine Leistung als selbstständige Leistung dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen Leistung ist. Die nach Nr. 01 BEMA-Z einmal im halben Jahr berechnungsfähige "eingehende Untersuchung" enthält mit den Leistungsbestandteilen "Untersuchung" und "Beratung" zahnärztliche Verrichtungen, die typischerweise Bestandteil der Leistung nach Nr. 50 GOÄ sind. Das schließt es aus, neben der mit 36 Punkten bewerteten Besuchsleistung zusätzlich die mit 18 Punkten bewertete Leistung nach Nr. 01 BEMA-Z für dieselbe Versorgung eines Patienten zu berechnen. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 01 BEMA-Z von einer "eingehenden" und Nr. 50 GOÄ nur von einer "symptombezogenen" Untersuchung spricht. Die Terminologie der Nr. 50 entstammt der GOÄ, deren Legende als Nr. 7500 wortgleich in den! BEMA-Z übernommen worden ist. Der Differenzierung zwischen einer vollständigen - der eingehenden Untersuchung vergleichbaren - Untersuchung zumindest eines ganzen Organsystems (GOÄ) und einer nur symptombezogenen Untersuchung hat im ärztlichen Bereich eine andere Bedeutung als im zahnärztlichen. Im Regelfall muss der Zahnarzt, der einen Patienten z.B. wegen Schmerzzuständen besucht, den Mundbereich des Patienten "eingehend" - also nicht nur punktuell - untersuchen, um die Quelle des Schmerzes lokalisieren zu können. Die Rechtsauffassung der Beklagten wird weiterhin durch die Leistungsbewertung der Besuchsleistungen insgesamt bestätigt. Nach Nr. 48 GOÄ bzw. Nr. 7480 BEMA-Z ist der Besuch eines Patienten auf der Pflegestation eines Heimes, in dem der Arzt regelmäßig tätig ist, als einziger Leistungsinhalt mit 14 Punkten bewertet, was zuzüglich einer eingehenden Untersuchung nach Nr. 01 BEMA-Z 32 Punkte ergibt. Die in Nr. 50 GOÄ bzw. Nr. 7500 BEMA-Z normierte Kombination von ! Besuch und Untersuchung ergibt bereits 36 Punkte. Dieses Gefüge würde gesprengt, wenn daneben die Nr. 01 BEMA-Z noch zusätzlich berechnungsfähig wäre.

Quellen: BSG, Urteil vom 05.11.2008, Az: B 6 KA 1/08 ; Newsletter 2008-12 der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein

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