Worüber muss der Verkäufer einer Immobilie aufklären?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Ein Ehepaar verkaufte sein von ihm selbst bewohntes Wohnhaus, nachdem es einige Jahre vor Verkauf das Wohnzimmer vergrößert und tragende Innenwände im 1. OG hatte entfernen lassen. Die Wände wurden durch eine nicht auf den ersten Blick erkennbare Stahlträgerkonstruktion ersetzt. Der von den Käufern nach dem Kauf zum Zweck eines Umbaus beauftragte Statiker stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war.

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.09.2024 (7 U 45/23) der Klage der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stattgegeben. Die Käufer hatten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da die Verkäufer die Eingriffe in die Statik des Hauses verschwiegen hatten. Das OLG geht angesichts der massiven Eingriffe in die Statik von der Verpflichtung der Verkäufer aus, die Käufer hierüber ungefragt aufzuklären.

Laut OLG hätten die Verkäufer, die die Träger entfernt hatten, ungefragt darüber informieren müssen, dass tragende Wände entfernt worden waren und damit ein Eingriff in die Statik des Wohnhauses erfolgt war. Dass kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion existiere, die Arbeiten durch ein den Verkäufern kaum bekanntes ausländisches Unternehmen durchgeführt worden waren und auch keine Unterlagen zu den Baumaßnahmen vorlagen, hätte ebenfalls bekannt gegeben werden müssen.

Die Besichtigung durch die Käufer mit einer Bausachverständigen vor Vertragsschluss ändere hieran nichts. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Verkäufer das Haus selbst bewohnten und von einer Tragfähigkeit der Statik ausgingen. Das OLG betont, dass die Statik eines Wohnhauses angesichts der möglicherweise drohenden Gefahren für Leib und Leben und die Gebäudesubstanz von derart hohem Interesse sei, dass auf Eingriffe ungefragt hingewiesen werden müsse.

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