Wohnraumfotos im Exposé bedürfen der Einwilligung
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)
Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23 einen Anspruch eines klagenden Ehepaars gegen ein Maklerbüro unter anderem auf Auskunft und Schadensersatz aus einem behaupteten Datenschutzverstoß im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Wohnraumfotos in einem Exposé abgelehnt.
Die von den Klägern angemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das von den Eigentümern der Immobilie beauftragte Maklerbüro brauchte für ein Exposé Fotos von den Innenräumen der Immobilie. Diese wurden in einem mit den Klägern abgesprochenen Termin in deren Beisein durch Mitarbeiter der Beklagten gefertigt und anschließend unter einer Verkaufsanzeige auf einer Internetseite sowie in einem ausgedruckten Exposé, das Kaufinteressenten im Rahmen von Besichtigungsterminen ausgehändigt wurde, veröffentlicht. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige mit den Lichtbildaufnahmen wurde die Klägerin von verschiedenen Personen auf die Fotos und ihre Wohnräumlichkeiten angesprochen, weshalb die Kläger sich nunmehr demaskiert fühlten und ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entstanden sei. Außergerichtlich wurde die Beklagte in einem Anwaltsschreiben zur Auskunft über die Speicherung der von den Innenräumlichkeiten gefertigten Lichtbildaufnahmen, zur Vorlage einer Einwilligungserklärung in die Erstellung der Lichtbildaufnahmen durch die Kläger sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, erhoben die Kläger schließlich Klage unter anderem auf Auskunft und Zahlung eines angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Schmerzensgeld in der Größenordnung von 1.000 €.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Das Gericht entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) haben, da die Beklagte mit einem außergerichtlichen Schreiben sowie der Klageerwiderung eine negative Auskunft dahingehend erteilt habe, dass nach Löschung der streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen von den Innenräumlichkeiten der von den Kläger bewohnten Immobilie keine Daten mehr gespeichert werden, weshalb hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten sei.
Darüber hinaus hätten die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.000,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Für die Begründung eines solchen Anspruchs bedürfe es nicht nur eines einschlägigen Verstoßes gegen die Verordnung, dies genüge aber nicht, sondern es müsse auch ein konkreter immaterieller Schaden dargelegt und bewiesen werden.
Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) DS-GVO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DS-GVO hat das Gericht nicht angenommen, da die Kläger wirksam in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, namentlich in die Fertigung von Lichtbildaufnahmen vom Inneren der Immobilie konkludent eingewilligt haben, indem sie die Mitarbeiter der Beklagten in die von ihnen bewohnte Immobilie eingelassen haben, damit diese Lichtbildaufnahmen fertigen können. Damit hätten die Kläger, so das Gericht, konkludent und unmissverständlich ihren Willen bekundet, dass das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von ihrem Einverständnis gedeckt sei. Die Kläger haben angegeben, dass es klar gewesen sei, dass die Fotos für den Hausverkauf gedacht waren. Insofern hätten die Kläger ihre Einwilligung auch in dem Wissen abgegeben, dass die Lichtbildaufnahmen Dritten im Rahmen des Verkaufs der Immobilie zugänglich gemacht werden, was insoweit auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Die Kläger hätten mithin in die Erhebung und Nutzung von Lichtbildaufnahmen als personenbezogenen Daten eingewilligt.
Dem gegenüber bejahte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DS-GVO, da die Beklagte jedenfalls nicht über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Kläger in die Datenverarbeitung belehrt hatte. Aus dem Verstoß folge jedoch nicht, dass die Einwilligung der Kläger als unwirksam anzusehen wäre.
Einen weiteren Verstoß gegen die DS-GVO konnte das Gericht nicht erkennen.
Bezüglich des bejahten Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DS-GVO wegen fehlenden Hinweises auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit in die Datenverarbeitung scheiterte der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld nach Ansicht des Gerichts jedoch bereits daran, dass der Verstoß nicht kausal für den behaupteten Schaden der Kläger gewesen sei. Denn für das Vorliegen von Kausalität hätte es laut dem Gericht der Darlegung bedurft, dass die Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätten, wären sie von der Beklagten über das Bestehen eines solchen ordnungsgemäß belehrt worden. An einem entsprechenden Vortrag hierzu fehle es gänzlich.
Unabhängig davon hätten die Kläger letztlich auch nicht dargelegt, dass ihnen überhaupt ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Die Angaben der Kläger, sie seien durch die Veröffentlichung der Fotos sozusagen „demaskiert“ worden, weshalb ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entstanden sei, reiche in dieser pauschalen Form zur Darlegung persönlich belastender Folgen der Datenschutzverletzung nicht aus, weil hiermit nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen seien, in denen sich entsprechende Gefühle der Kläger, die zudem nicht einmal ansatzweise beschrieben seien, widerspiegeln.