Wo ist das MONSTER?
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Mit einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Bundespatentgericht (30 W (pat) 78/21, Beschluss vom 23.08.2024) entschieden, dass die Monster Energy Company die rechtserhaltende Benutzung ihrer Wortmarke MONSTER (UM 0002784486) nicht nachweisen konnte.
Die Entscheidung ist vor allem deshalb spektakulär, da MONSTER laut Markeninhaberin die zweitstärkste Marke im Warensegment der Energydrinks in der EU nach dem Marktführer „Red Bull“ ist. Die Produkte sind in Deutschland wohl in fast allen Supermärkten und Tankstellen zu kaufen und durch umfangreiche Werbemaßnahmen ist die Marke auch Personen bekannt, die keine Energydrinks konsumieren.
Die Markeninhaberin berief sich daher in dem Verfahren auf den besonders großen Schutzumfang einer „bekannten“ Marke und wollte die Eintragung einer leicht grafisch gestalteten Marke MONSTER für Notebooks, Laptops und verschiedenes Zubehör verhindern. Dies ist grundsätzlich möglich, da bekannte Marken einen Schutz genießen, der auch unähnliche Produkte umfasst.
Allerdings benutzte die Markeninhaberin das Zeichen MONSTER in der Vergangenheit nicht in einer geläufigen Schriftart, sondern in der sehr besonderen Schrifttype
und meist in der Darstellung des Logos
.
Nach Ansicht des Bundespatentgerichts geht diese grafische Ausgestaltung über eine bloße Ausschmückung hinaus und entfaltet eine eigene kennzeichnende und mitprägende Wirkung. Dadurch entstehe ein anderer Gesamteindruck, was eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke MONSTER ausschließe. Die Richter konnten also kein MONSTER finden, die Monster Energy Company verlor das Verfahren.
Die Markeninhaberin wird nun sich und ihren Anwalt verwundert fragen, wie es dazu kommen konnte.
Meiner Auffassung nach hätte es mehrere Ansatzpunkte gegeben, diese Entscheidung zu verhindern:
Bereits bei der Widerspruchseinlegung hätte die Widerspruchsführerin mehr Marken in das Verfahren einführen müssen. Der Benutzungsnachweis und der Nachweis der Bekanntheit für das oben abgebildete Logo wären wohl gelungen.
Zum anderen weisen wohl auch die – in der Entscheidung leider nicht vollständig im Originalwortlaut wiedergegebenen - eidesstattlichen Versicherungen der Widerspruchsführerin entscheidende Mängel auf. Dort wurden wohl allgemeine Aussagen zu den „MONSTER-Marken bzw. „MONSTER Energydrinks“ sowie zum „berühmten Krallenlogo“ getroffen, nicht aber zur konkreten Widerspruchsmarke.
Präventiv wäre es natürlich sinnvoll gewesen, das Zeichen MONSTER nicht nur als Wortmarke, sondern spätestens bei Aufnahme der Benutzung auch als Wort-/Bildmarke mit der besonderen Schrifttype registrieren zu lassen.
Gerne beraten wir Sie beim Aufbau eines passenden Markenschutzes.