Wirksamkeit einer Einwilligung bei Wechsel des Operateurs

von Lieb Rechtsanwälte

Wenn der voroperierende Arzt dem Patienten auf entsprechende Frage nach erneuter stationärer Aufnahme erklärt, er werde, sofern möglich, auch die Nachoperation selbst durchführen, darf der Patient darauf vertrauen, dass dieser Arzt ihn auch tatsächlich operiert, falls ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. (OLG Köln, Urteil vom 25.08.2008 – 5 U 28/08, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH anhängig unter VI ZR 252/08)

Aus den Entscheidungsgründen:
Ist die Einwilligung eines Patienten dahin beschränkt, dass ein bestimmter Arzt den Eingriff vornimmt, darf ein anderer Arzt den Eingriff nur nach entsprechender Mitteilung an den Patienten und dessen Einwilligung vornehmen. Wer eine ‑ verbindliche oder aber auch unverbindliche – Absprache über die Person des Operateurs trifft, legt regelmäßig besonderen Wert darauf, dass der von ihm ausgewählte und jedenfalls grundsätzlich zum Eingriff bereite Arzt tatsächlich tätig wird. Mit der ihm zuvor nicht offenbarten Durchführung der Operation durch einen anderen Arzt wird er angesichts der Bedeutung und der nicht unerheblichen Risiken eines gesundheitlichen Eingriffs dagegen in aller Regel nicht einverstanden sein.

Beratungshinweis:
Die Klinik hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie einem Vermerk in den Behandlungsunterlagen, sicherzustellen, dass eine Absprache bei der Einteilung der Operateure berücksichtigt wird.

Quelle: Gesundheitsrecht 2009, 268 ff

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