Wettbewerbswidriges Verhalten: Duldung der Verwendung eines „falschen“ Doktortitels durch einen Dritten.

von Lieb Rechtsanwälte

Fall:

Die Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis. Den Doktortitel hat sie nicht erworben. In Einträgen auf verschiedenen Internetportalen wurde sie mit dem Titel „Dr. med. dent.“ geführt. Die Einträge waren von ihr nicht selbst eingestellt oder veranlasst worden. Auf ihrer eigenen Homepage führt sie keinen akademischen Titel. Ein Verband zur Förderung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder forderte die Beklagte mehrfach auf, eine Änderung obiger Einträge zu veranlassen. Die Beklagte kam dem nicht nach. Der Verband erhob hierauf Klage. Das Landgericht verurteilte die Zahnärztin mit Urteil vom 26.07.2016 – 312 O 574/15 – es zu unterlassen, den Titel „Dr. med. dent./Dr. dent.“ zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern sie diesen nicht nachweislich erworben habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte erhob Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 U 195/16.

Urteil des Landgerichts Hamburg:

Das Landgericht sah in der Verwendung eines tatsächlich nicht erworbenen Doktortitels eine irreführende Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG. Auch wenn die Zahnärztin die irreführenden Einträge im Internet nicht selbst eingestellt habe, hafte sie durch pflichtwidriges Unterlassen als Täterin. Sie treffe eine unternehmerische Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG ab Kenntnis der Verletzungshandlungen. Sie müsse die zumutbaren Maßnahmen zur Entfernung bzw. Korrektur der Einträge ergreifen. Zwar seien die Handlungspflichten im vorliegenden Fall begrenzt, sodass eine generelle Prüfpflicht nicht bestehe. Die Zahnärztin habe jedoch trotz Informationen über die offensichtlichen Fehler nichts unternommen. Sie habe sich damit wettbewerbswidrig verhalten, auch wenn sie einen konkreten Anlass für die Einträge nicht gesetzt habe.

Der  BGH hat in ständiger Rechtsprechung, so Urteil vom 10.11.1969 – II ZR 273/67 – und Urteil vom 24.10.1991 – I ZR 271/89 –, festgestellt, dass das Führen eines tatsächlich nicht erworbenen akademischen Titels irreführend ist.

Dem Arzt ist in vergleichbaren Fällen dringend zu raten, zu reagieren, sobald er über irreführende Angaben zu seiner Person etwa auf Plattformen informiert wird. Eine generelle Handlungspflicht zur Überprüfung von Plattformen ist auch nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu verneinen.

Eine irreführende Handlung liegt auch vor, wenn ein im Ausland erworbener Doktortitel ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Zusätze geführt wird.

Quelle: GesR 164/2017

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