Wettbewerbsverstoß durch fehlende Datenschutzerklärung beim Kontakt-Formular – Abmahnung droht !

von Lieb Rechtsanwälte

OLG Köln, Urt. V. 11.03.2016, Az. 6 U 121/15
 
Ein Wettbewerbsverstoß kann durch eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer kommerziellen Website begründet werden. Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Online-Kontakt-Formular einer Website.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die datenschutzrechtliche Hinweispflicht im Zusammenhang mit einem Online-Kontakt-Formular auf Internetseite. Auf der betroffenen Website befand sich keinerlei Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten; weder auf der Seite des Kontaktformulars, noch an anderer Stelle. Ferner fehlte ein Hinweis auf eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

UNTERLASSUNGSANSPRUCH GEGEN den Betreiber der WEBSITE

Das OLG Köln  ging von einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Website aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F. i.V.m. § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. i.V.m. § 13 TMG wegen der fehlenden Datenschutzerklärung aus.

Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG wurde in der Zurverfügungstellung eines Kontakt-Formulars zur Kunden-Akquise gesehen. Daneben ist eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift erforderlich. Der Argumentation der Beklagten, dass § 13 TMG keine Marktverhalten regelnde Vorschrift sei, wurde nicht gefolgt. Das OLG Köln berief sich unter anderem auf die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12). Dort heißt es: „Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm.“

Unstreitig hatte die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Kontaktformular die geforderten Informationen nicht erteilt, wodurch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern i.S.d. § 3a UWG vorlag. So erscheint es nach Ansicht des OLG möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar verständlich erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lasse, das Kontaktformular auszufüllen oder sich wegen des Fehlens eines entsprechenden Hinweises, davon abhalten lasse, eine etwaige Einwilligung später zu widerrufen.

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