Wettbewerbsverbote beim Ausscheiden von Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

von Lieb Rechtsanwälte

In einem Streit zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter über die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots stellte der BGH mit Urteil vom 20.01.2015 – Az.: II ZR 369/13 – fest, dass eine Wettbewerbsklausel anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft nichtig sei, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteige, das in der Regel zwei Jahre betrage.

Der Entscheidung zufolge sind auch Ausnahmefälle denkbar, in denen für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden kann. In seiner bisherigen Rechtsprechung hob der BGH jeweils kategorisch auf eine zeitliche Dauer von maximal zwei Jahren ab. Welche Kriterien ein solcher Ausnahmefall erfüllen soll, lässt der BGH offen.

Praxishinweis:

Soll die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung die „Zweijahresgrenze“ überschreiten, sind die konkreten Beweggründe für die Ausnahmekonstellation vertraglich zu dokumentieren. Um das Risiko der Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel zu minimieren, ist eher Zurückhaltung geboten.

 

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