Wettbewerbsrechtsverletzung unter Anwälten
von Lieb Rechtsanwälte
Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2014 - 6 U 75/12) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Rechtsanwälte als Parteien gegenüberstanden.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Unterlassung geschäftsehrverletzender Äußerungen. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor in Schriftsätzen an ein Gericht als "gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt" oder "Meisterbetrüger" bezeichnet. Die Äußerungen seien nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG wettbewerbswidrig, so das OLG, wenn dies ohne konkreten Bezug zum weiteren Inhalt der Gesamtäußerung steht. Soweit der Vorwurf in einem Schriftsatz geäußert wird, könne sich der beklagte Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht auf die Grundsätze der verfahrensrechtlichen Privilegierung berufen, wenn an dem Verfahren, zu dem der Schriftsatz eingereicht wird, weder der andere Rechtsanwalt noch dessen Mandant beteiligt seien. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Beklagte die Wahrheit seiner Aussagen nachweisen könne, da der Mitbewerber durch die Aussage pauschal herabgesetzt worden sei.