Wettbewerbsrecht: Informationspflichten für Preisvergleichsportale

von Lieb Rechtsanwälte

In seinem Urteil vom 27. April 2017 (I ZR 55/16) hat sich der BGH mit der Frage befasst, welche Informationspflichten den Betreiber eines Internet-Preisvergleichsportals treffen.

In dem Verfahren ging es um ein Preisvergleichsportal, in dem Angebote nur solcher Anbieter angezeigt werden, die bei Zustandekommen eines Vertrages eine Provision an den Seitenbetreiber zahlen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Provisionsvereinbarung findet sich in dem Portal nicht.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, hatte beantragt, dem Portalbetreiber zu verbieten, die verglichenen Produkte im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Falle eines Vertragsschlusses eine Provisionszahlung erhält.

Der BGH hat eine Hinweispflicht des Seitenbetreibers bejaht. Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine Information dann wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.

Der Verbraucher, so führt der BGH weiter aus, nutze Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei gehe der Verbraucher grundsätzlich davon aus, dass in den Vergleich nicht nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information sei für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspreche, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern.

Der BGH berücksichtigt dabei auch, dass der Betreiber im vorliegenden Fall kein berechtigtes Interesse habe, die Information, dass die gelisteten Anbieter provisionspflichtig sind, nicht zu erteilen. Der BGH weist auch darauf hin, dass die Information muss so erteilt werden müsse, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf einer untergeordneten Seite des Internetportals reiche hierfür nicht aus.

 

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