Wertefestlegung von Praxen

von Lieb Rechtsanwälte

Darf der Zulassungsausschuss den Wert einer Praxis festlegen?

Eine psychologische Psychotherapeutin wollte in Baden-Württemberg ihre Praxis an die vom Zulassungsausschuss ausgesuchte Bewerberin für € 40.000,00 verkaufen. Die Nachfolgerin akzeptierte nach anfänglichem Sträuben den Kaufpreis. Gleichwohl taxierte der Berufungsausschuss in Reutlingen den Verkehrswert der Praxis auf € 3.000,00, weil er meinte, die Praxis besäße keinen immateriellen Wert. Ein eingeholtes Gutachten kam zu einem Verkehrswert von € 36.000,00, wobei auf den materiellen Wert rund € 3.000,00 entfielen. In dem vorliegenden Fall hätte der Berufungsausschuss allerdings nicht den Wert der Praxis festlegen dürfen. (Quelle: Ärztezeitung, Ausgabe 22./23.2.2008)

Die Bewerberauswahl nach § 103 Abs. 4 SGB V stellt sich wie folgt dar:

(1)     Der Zulassungsausschuss wählt unter den vorliegenden Bewerbern den geeigneten Kandidaten aus.

(2)     Sind sich der Praxisabgeber und der Kandidat über die Modalitäten, insbesondere auch über die Kaufpreishöhe einig oder werden sie sich einig, hat der Zulassungsausschuss die Zulassung unabhängig von der Kaufpreishöhe zu erteilen. Der Kandidat ist auch dann zuzulassen, wenn der vereinbarte Kaufpreis weit über dem objektiven Verkehrswert liegt und der nächstplatzierte Bewerber wenigstens den Verkehrswert bot. Den Parteien ist es also nicht verboten, einen Kaufpreis über dem etwaig im Wege der Amtsermittlung festgestellten Verkehrswert zu vereinbaren.

(3)     Einigen sich der Kandidat und der Praxisabgeber nicht über die vertraglichen Modalitäten, insbesondere über die Kaufpreishöhe, ist wie folgt zu verfahren:

a)   Erklären die Parteien, dass sie einem Verkauf zum Verkehrswert zustimmen, ist dieser von Amts wegen zu ermitteln. Nach der Festsetzung des Verkehrswertes sind die Parteien zum Vertragsschluss aufzufordern. Kommt ein Vertrag nicht zustande, scheitert eine Übertragung der Zulassung aus.
b)   Lehnt der Abgeber einen Verkauf auf der Grundlage des im Wege der Amtsermittlung festgestellten Verkaufspreises ab, kann er seinen Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes zurückziehen, es sei denn, er hat bereits unbedingt auf die Zulassung verzichtet.
c)   Bietet der Kandidat lediglich einen Kaufpreis unter dem Verkehrswert an, kann er nur berücksichtigt werden, wenn kein anderer Bewerber mehr bietet. Der Abgeber muss diesen Kaufpreis aber nicht akzeptieren. Es gilt dann b).

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