Werbung von Zahnärzten („MacDent“)

von Lieb Rechtsanwälte

Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar, einem niedergelassenen Zahnarzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines Franchiseunternehmens hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.2009 – 3 C 4.09).

In dem zu entscheidenden Fall verwendete der Kläger, ein Zahnarzt, als Zusatz zum Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein grafisch gestaltetes Wortzeichen (Logo), in der Form eines Qualitätssiegels. Dieses bestand aus dem Schriftzug „MacDent“ auf blauem Untergrund, umrandet von dem rot unterlegten Schriftzug „geprüfte Qualitätsstandards“. Unter dem Logo war die Internetadresse „www.macDent.de“ angegeben. Hinter dem Logo steht ein Franchiseunternehmen, das Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen anbietet.

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine irreführende Werbung.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Schutzgut der Volksgesundheit es rechtfertigt, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzulegen. Sie können einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorbeugen und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben.

Nach diesem Maßstab, so das Bundesverwaltungsgericht, ist der Hinweis auf geprüfte Qualitätsstandards in Form des hier verwendeten Logos eine sachgemessene Information des Publikums, die keinen Irrtum erregt. Dem Logo könne eine Vermittlung sachlicher Information nicht deshalb abgesprochen werden, weil es nur schlagwortartige Angaben enthalte und für weitere Informationen auf die angegebene Internetadresse des Franchiseunternehmens verweise. Die dortigen Informationen seien Teil der Werbung. Sie stünden in einem gewollten Zusammenhang mit dem Logo und könnten deshalb bei der Beurteilung, ob die Werbung zu Irrtümern und einer Verunsicherung des Patienten führe, nicht ausgeblendet werden. Ein Verbot schlagwortartiger Hinweise auf Praxisbesonderheiten, wie die Beachtung bestimmter Qualitätsstandards, würde die Informationsmöglichkeiten erheblich einschränken.

Hinweis:

Die im vorliegenden Fall beworbenen Standards sind in wesentlichen Teilen über das nach dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 gesetzlich geforderte einrichtungsinterne Qualitätsmanagement sowie über die am 31.12.2006 in Kraft getretene Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgegangen, so dass der Zahnarzt ohne Irreführung der Patienten seine Standards als Qualitätsstandards bezeichnen konnte.

Quelle: GesR 21010,33

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