Werbung mit kostenlosem Lasik-Quick-Check

von Lieb Rechtsanwälte

Die Bewerbung der Lasik-Augenoperation mittels kostenlosem Lasik-Quick-Checks sei, so stellte das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.05.2016 – 6 U 115/15 – fest, nach § 7 Abs. 1 HWG unzulässig, als damit für Lasik als „effiziente und schonende Augenlaserbehandlung“ bzw. effiziente und schonende Sehkorrektur geworben werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Augenoperation nach Bestätigung durch den Test bei dem Augenarzt durchgeführt werde, sei erhöht, da zum einen die erste Hemmschwelle zur Operation überwunden sei und zum anderen der Faktor Dankbarkeit greife. So bestehe die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers. Das OLG stellte des Weiteren fest, dass der Lasik-Quick-Check keine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zur Augenlaserbehandlung darstelle. Es fehle insoweit an der Handelsüblichkeit, da in dem streitgegenständlichen Fall der Augenarzt den Test gerade als Besonderheit seines Angebots herausgestellt habe. Gerade im Heilmittelbereich seien kostenlose Leistungen unüblich. § 7 HWG lasse nur in einem sehr engen Bereich Ausnahmen vom Verbot der Wertreklame zu. Der Umstand, dass Mitbewerber ebenfalls mit einem kostenlosen Eignungstest werben, ändere nichts, so das Oberlandesgericht Köln, an der fehlenden Handelsüblichkeit.

Beraterhinweis:

An die Bewerbung im Gesundheitswesen werden strengere Anforderungen als im Bereich der allgemeinen Werbung gestellt. Vor Einstellung der Werbung ist genauestens zu prüfen, ob die Werbung mit den einschlägigen Vorschriften des HWG zu vereinbaren ist.

Zur Annahme einer Handelsüblichkeit reicht es nicht aus, wenn Mitbewerber ebenso handeln. Kontinuierliche Rechtsverstöße Dritter legalisieren nicht den entsprechenden Rechtsverstoß.

Quelle: Gesundheitsrecht 10/2016, S. 626/627

Zurück