Werbung mit Hausarztzentrum

von Lieb Rechtsanwälte

Zwei in einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossene Allgemeinärzte hatten ihre Praxis als Hausarztzentrum mit Nennung des Ortsteils betitelt. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hielt dies für irreführend und daher berufswidrig. Der Name „Zentrum“ suggeriere dem Patienten, dass es sich hier im Vergleich zu anderen Praxen um eine besonders große und überdurchschnittlich leistungsfähige Praxis handle. Das sei bei der 328 qm großen Einrichtung der beiden Ärzte nicht der Fall.

Das Landesgericht für Heilberufe und das Landesberufsgericht für Heilberufe in Nordrhein-Westfalen sahen das anders. Sie verneinten, dass die Bevölkerung irregeführt werde. Der Begriff des „Zentrums“ habe sich gewandelt. Er müsse mittlerweile nicht mehr eine ungewöhnlich große und überdurchschnittlich leistungsfähige Arztpraxis bezeichnen. Außerdem habe der Gesetzgeber den Zusammenschluss zweier unterschiedlicher Fachärzte im Rahmen der Gesundheitsreform u.a. als „medizinisches Gesundheitszentrum“ bezeichnet. Der Begriff „Hausarztzentrum“ mitsamt der Ortsnennung erwecke bei den Patienten nicht den Eindruck, alle Ärzte der Stadt würden hier arbeiten. Der Durchschnittspatient orientiere sich an dem Fachgebiet und an den auf dem Schild angeführten Namen der Ärzte.

Quelle: Medical Tribune, Ausgabe vom 06.02.2009, Seite 28

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