Wer zahlt die „Corona Desinfektionspauschale“

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Seit Pandemiebeginn tauchen in Rechnungen sog. „Desinfektionspauschalen“ oder auch Desinfektionskosten auf. Der BGH hatte jetzt über die Pauschale von 17,85 € zu entscheiden (Urt. vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21).

Ein Unfallopfer verlangte vom Schädiger die Freistellung für die zur Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen an dem Fahrzeug. Diese umfassten sowohl die Desinfektion vor Untersuchung zum Schutz der Mitarbeiter des Gutachters als auch die Desinfektion vor Rückgabe an den Kläger.

Das erstinstanzlich angerufene AG gab der Klage statt; das LG verurteilte die Haftpflichtversicherung lediglich i.H. von 8,93€ mit der Begründung, dass es sich bei der Desinfektion vor Untersuchung um Arbeitsschutzmaßnahmen gehandelt habe. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Maßgeblich sei, so der BGH, ob das Unfallopfer dem Sachverständigen nach Grundsätzen des Werkvertragsrechts eine Vergütung für die Desinfektion schulde. Gem. § 632 II BGB sei dann zunächst die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Da eine solche nicht bestimmbar sei, müsse sich die Höhe ggf. durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lassen; in Betracht käme auch eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Unternehmer in den Grenzen der §§ 315, 316 BGB.

Bedenken gegen die gesonderte Berechnung der Pauschale hatte der BGH nicht.

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