Wer will schon bei einer Barzahlung an Steuerhinterziehung und Nichtigkeit des Vertrages denken.

von Lieb Redaktion

Ein Beitrag von Dr. Klaus Lieb

Fall:

Der Bauherr verständigt sich mit dem Handwerker darauf, dass ein Teil des Werklohns bar und ohne Rechnung gezahlt werden soll. Über die Barzahlung erhält er eine Quittung ohne Mehrwertsteuerausweis.

 

Folge:

In einem solchen Fall ist der Werkvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, so entschieden vom OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019- /U 103/18- IBRS 2019,1554. Bauherr und Handwerker wollen sich so einen Teil der Umsatzsteuer ersparen. Der Umstand, dass die Barzahlung quittiert worden sei, beseitige, so das Oberlandesgericht Schleswig, nicht den Zweck einer Schwarzgeldzahlung. Die Quittung ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer und des Betreffs sei für die Dokumentation gegenüber den Finanzämtern ungeeignet. Nach der Entscheidung sei es unbeachtlich, ob die Barzahlung nachträglich ordnungsgemäß verbucht und der Handwerker insoweit seiner Steuerpflicht nachgekommen sei. Da der Handwerker für die Barzahlung keine Rechnung ausgestellt habe, habe er seine unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG fallende Vorauszahlungspflicht gem. § 18 UStG nicht erfüllt.

 

Praxistipp:

Hände weg von Barzahlungen ohne Rechnung oder Quittung ohne Mehrwertsteuerausweis bei mit Steuern und Abgaben verbundenen Geschäften. Der Auftragnehmer macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Der Auftraggeber verliert etwaige Mängelansprüche.

 

Auch die Vergabe von Arbeiten in erheblichem Umfang ohne schriftliche Vertragsgrundlage kann ein Schwarzgeldgeschäft indizieren.

Das Gericht kann, ohne dass es des Einwands der Schwarzgeldabrede seitens einer Partei bedarf, von Amts wegen prüfen, ob ein Schwarzgeldgeschäft vorliegt.

 

 

 

 

 

 

Zurück