Wer bezahlt den Laborarzt?

von Lieb Rechtsanwälte

Der Umfang einer Innenvollmacht, die der Patient dem ihm behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung stillschweigend erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 14.01.2010, III ZR 173/09).

In dem Streitfall hatte der behandelnde Arzt das von seinem Patienten entnommene Blut an den Laborarzt mit dem Auftrag übersandt, den Diabetes-Typ festzustellen bzw. einen speziellen Diabetes-Typ auszuschließen. Das Labor führte zu diesem Zweck Gentests durch. Der Patient verweigerte die Zahlung.

Aus den Gründen:

Bei der Inanspruchnahme eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt wird letzterer im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat dieser ihn dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.

Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck die Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang der Vollmacht danach, welche Laboruntersuchungen für die medizinisch notwendige weitere Behandlung objektiv – nicht nach der subjektiven Meinung des behandelnden Arztes – benötigt werden. Insoweit kann bei einer Innenvollmacht auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Laborarzt selbst dies regelmäßig nicht überprüfen kann und er insoweit auf den behandelnden Arzt vertraut.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ darf ein Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Kann ein Arzt damit im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen dem Patienten grundsätzlich nicht in Rechnung stellen, darf er umgekehrt, soweit er mit solchen Leistungen einen externen Laborarzt beauftragt, regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ihm der Patient dazu stillschweigend Vertretungsvollmacht erteilt.

Hinweis:

Der behandelnde Arzt tut gut daran, den Umfang der extern vorzunehmenden Laboruntersuchungen mit dem Patienten abzustimmen und dies zu dokumentieren.

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