Wegfall einer Arztstelle im MVZ bei längerfristiger Nichtbesetzung
von Lieb Rechtsanwälte
Wegfall einer Arztstelle im MVZ bei längerfristiger Nichtbesetzung
Praxishinweis:
Die Nachbesetzung einer in einem MVZ freigewordenen Arztstelle regelt sich nach § 95 Abs. 2 Satz 8 i. V. m. Satz 5 SGB V. Eine Nachbesetzung ist auch möglich, wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Damit wird der fachübergreifende Charakter eines MVZ gesichert. In diesem Zusammenhang stellt das Bundessozialgericht fest, dass für den fachübergreifenden Charakter nur eine halbe Arztstelle für jedes Fachgebiet verlangt wird. Damit ist die verschiedentlich von Kassenärztlichen Vereinigungen aufgestellte Forderung, es müsse mindestens ein voller Versorgungsauftrag pro Fachgebiet in einem MVZ vorliegen, obsolet.
Das Bundessozialgericht hat die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 4 SGB V nicht herangezogen, wonach ein Praxissitz sich nur solange für eine Praxisnachfolge eignet, wie noch ein Praxissubstrat vorhanden ist. Der Grund erklärt sich daraus, dass eine Nachbesetzung mit dem vorherigen Praxisbetrieb nicht so eng verknüpft ist, wie dies bei einer Praxisfortführung der Fall ist. Zudem spricht der Gesetzgeber in § 95 SGB V nicht von der Fortführung, sondern von der Nachbesetzung.
Diese BSG-Entscheidung haben wir auch in unserem Artikel vom 14.11.2011 behandelt. Sehen Sie dort
MVZ: Keine Vorratshaltung freier Arztsitze möglich – 6-Monats-Nachbesetzungsfrist