Was bedeutet klimaneutral?

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22 mit dem Begriff „klimaneutral“ auseinandergesetzt. Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. kommt diesem Begriff im Rahmen von Produktwerbung enormes Gewicht zu. Zwar ist bislang nur vorläufig entschieden worden im Rahmen eines Verfahrens wegen einstweiligen Rechtsschutzes. Die grundsätzlichen Ausführungen zu Bedeutung und Tragweite des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbebranche werden jedoch auch über das konkrete Verfahren hinaus Geltung erlangen können.

Zum Sachverhalt:
Ein Unternehmen bewarb sein Produkt als „klimaneutral“. Ein unmittelbarer Konkurrent hielt das für intransparent sowie irreführend und deshalb auch unzulässig nach Wettbewerbsrecht. Die Thematik „Klimaneutralität“ sei viel zu komplex, um einfach mit diesem einen Schlagwort behauptet werden zu können.

Der Konkurrent stellte deshalb Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese Werbung schnellstmöglich zu unterbinden. In der ersten Instanz verlor der Konkurrent. Das Landgericht Frankfurt a.M. hielt diese Werbung zunächst für unproblematisch und wies den Antrag auf einstweilige Verfügung deshalb zurück. Der Konkurrent legte Berufung ein und hat damit nun Erfolg.

Das OLG Frankfurt a.M. hält den Begriff „klimaneutral“ für erklärungsbedürftig, wenn damit geworben werden soll. Im vorliegenden Fall wurden damit ökologische Reinigungsmittel beworben. Das Gericht hält den Aspekt der Klimaneutralität für ein gewichtiges Kaufargument aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers. Dieser gehe im Falle der Bezeichnung eines Produktes als „klimaneutral“ davon aus, dass der Hersteller eines solchen Produktes entweder überhaupt keine umweltschädlichen Emissionen ausstoße oder solche jedenfalls vollständig kompensiere. Mit Ausnahmen einzelner Arten von Emissionen rechne der durchschnittliche Verbraucher nicht und müsse dies auch nicht. Da im hiesigen Fall Ausnahmen gemacht wurden, durfte nicht ohne Weiteres mit dem Schlagwort „klimaneutral“ geworben werden.

Daraus folgt, dass Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ präzisiert werden muss. Der Werbende wird klarstellen müssen, was genau er meint und in welchem Umfang Klimaneutralität besteht.

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